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Gemäß den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt sein, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Mit dieser EU-Bauprodukteverordnung sind wesentliche Merkmale an Bauprodukte festgelegt, deren Leistung durch den Bauprodukte-Hersteller erklärt wir, damit die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden können. Mit der EU-Bauprodukteverordnung werden durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angaben der Leistung von Bauprodukten ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes von Bauprodukten erreicht.
1. Offizieller Titel der EU-Bauprodukteverordnung
VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
2. Verordnungstext
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) und Berichtigung vom 12.4.2013)
Änderungen:
Änderung Anhang V: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 sowie deren Korrektur;
Änderung Anhang V: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 vom 28.10.2024
Änderung Anhang III: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 sowie
Änderung Art. 56 Abs. 1 unterbau. 1 durch die Verordnung (EU) 2019/1020 betreffend Marktüberwachung;
Ergänzung durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 betreffend Leistungsklassen für Feuerwiderstände
Änderung durch Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarktnotfalls
3. Zeitpunkt der Anwendung
Anzuwenden ab 24. April 2011 (wesentliche Teile traten zum 1. Juli 2013 in Kraft)
Anmerkung: Die Verordnung ersetzte die Richtlinie 89/106/EWG sowie deren Änderungen
4. Umsetzung in nationales Recht
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat.
5. Anwendungsbereich
Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale.
6. Kennzeichnung
CE-Kennzeichnung (auf dem Produkt oder an einem daran befestigten Etikett) ggf. auf der Verpackung, falls auf dem Produkt nicht möglich;
Hinter der CE-Kennzeichnung:
– die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht ist
– Name und die registrierte Anschrift des Herstellers (oder das Kennzeichen, dass den Hersteller identifiziert)
– eindeutiger Kenncode des Produkttyps
– die Bezugsnummer der Leistungserklärung
– die erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse
– Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation
– ggf. die Kennnummer der notifizierten Stelle
– ggf. der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegte Verwendungszweck
– Es kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen angebracht sein, dass eine besondere Gefahr oder Verwendungszweck angibt.
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
Anleitung zur CE-Kennzeichnung
7. Mitzuliefernde Unterlagen
• Leistungserklärung in gedruckter Form, sofern dies vom Abnehmer gefordert ist. Eine Abschrift der Leistungserklärung kann unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 157/2014 auch in elektronischer Form erfolgen.
• Gebrauchsanleitung
• Sicherheitsinformationen
Anmerkung: Für die Sprachfassungen gilt die Sprache des Mitgliedstaates, in dem das Produkt bereitgestellt ist.
8. Harmonisierte Normen
Übersicht der harmonisierten Normen zur Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011
Technische Spezifikationen (EAD)
9. Notifizierte Stellen
Übersicht aller notifizierten Stellen zur Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011)
Weiterführende Informationen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 über Format der Technischen Bewertung
Verordnung (EU) Nr. 157/2014 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer
Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 hinsichtlich Brandverhalten von Bauprodukte
Entscheidung der EU-Kommission vom 6.3.2006 hinsichtlich Brandverhalten von Holzfußboden, Wandverkleidungen und Deckenverkleidungen + Änderung durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1399 vom 10. Nov. 2023
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