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Anforderungen der Fahrschachttüren in Aufzügen in Bezug auf den Feuerschutz

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Aufzugsrichtlinien 95/16/EG
Aufzugsrichtlinie 95/16/EG

Feuerschutz-Anforderungen für Fahrschachttüren in Aufzügen unterliegen den Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 4.2 des Anhangs I der Richtlinie heißt es, dass Fahrschachttüren zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, und müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.
Die Konformitätsbewertungsverfahren nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU müssen als auch für diesen Aspekt zur Aufzugsicherheit (Brandschutz) beitragen.

Die Dokumente zur Beurteilung der Konformität von Aufzügen mit Brandschutztüren müssen präzise Informationen liefern zum Feuerwiderstand der Fahrschachttüren unter Bezugnahme der Prüfberichte, Testverfahren und der Identifizierung. Die notwendigen Informationen in Bezug auf den Feuerwiderstand der Fahrschachttüren sind jedoch auch dem Installateur des Aufzugs sowie dem Verantwortlichen für das Gebäude oder der Anlage zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen und Hinweise zur Anwendung von entsprechenden harmonisierten Normen stehen in einem Dokument der Arbeitsgruppe „Lifts“ der EU-Kommission zur Verfügung.

 

 

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