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Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU erfüllt sind.
Weil der Hersteller bzw. der Montagebetrieb den Entwurfs- und Fertigungsprozess bzw. die Montage in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller bzw. der Montagebetrieb den Entwurf oder die Fertigung bzw. die Montage als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sieht für Sicherheitsbauteile drei Konformitätsbewertungsverfahren vor. Eine notifizierte Stelle ist bei allen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt.
Die Konformitätsbewertung bei Aufzugsanlagen basiert in der Entwurfsphase (nach Wahl des Montagebetriebes) entweder auf den Entwurf eines Musteraufzuges oder eines Aufzugs (Anmerkung: Ein Musteraufzug ist ein ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Beim Aufzug ist in allen Konformitätsbewertungsverfahren die notifizierte Stelle direkt oder indirekt beteilt, so dass in allen Verfahren die Kenn-Nr. der notifizierten Stelle angebracht werden muss.
Konformitätsbewertungen
Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 3 für Sicherheitsbauteile und 9 für Aufzüge
Mitwirkung einer notifizierten Stelle: ja, bei allen Konformitätsbewertungsverfahren
Anbringung der CE-Kennzeichnung: ja
Anbringung einer Kenn-Nr. der notifizierten Stelle: ja, bei allen Konformitätsbewertungsverfahren
Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile
Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
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