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ATEX Kategorie 2 nicht-elektrische Geräte: Aufbewahrung techn. Unterlagen

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ATEX-Produktrichtlinie
Aufbewahrung techn. Unterlagen

Bei nicht-elektrischen Geräten ATEX Kategorie 2 ist die Aufbewahrung der techn. Unterlagen bei notifizierten Stellen geregelt.

Für nicht-elektrische Geräte der Kategorie 2 und Komponenten der kann der Hersteller entsprechend Artikel 13 Absatz c) das Konformitätsbewertungsverfahren Modul A (Interne Fertigungskontrolle) anwenden. Zusätzlich muss der Hersteller die technischen Unterlagen einer notifizierten Stelle seiner Wahl zur Verfügung stellen. Eine weitere Beteiligung einer notifizierten Stelle ist nicht erforderlich. Demnach ist bei Anwendung dieses Konformitätsbewertungsvefahrens auch die Kenn-Nr.-Anbringung (im Rahmen der Produktkennzeichnung) nicht zulässig. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Konformität liegt allein beim Hersteller. Auch eine Überprüfung der Unterlagen durch die benannte Stelle in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit findet nicht steht. Durch die Hinterlegung der Unterlagen bei der benannten Stelle soll die Verfügbarkeit sichergestellt werden und die Möglichkeiten nachträglicher Änderungen an den Unterlagen (z. B. Manipulationen bei Schadensfällen, Produktbeanstandungen durch die Überwachungsbehörden) verhindert werden.

Welche Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen ?

Gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2014/34/EU müssen in den technischen Unterlagen nachstehende Dokumente enthalten sein:

  • allg. Beschreibung des Gerätes bzw. der Komponente
  • die Bewertung der Zündgefahren-Risikoanalyse bzw. Risikobewertung nach EN 1127-1
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen- und Fertigungspläne
  • eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent­licht sind, vollständig oder in Teilen angewandt sind. Wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt sind, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheits­anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurden, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewandt sind, in den technischen Unterlagen anzugeben;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Geräte erforderlich sind.
  • eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspeke der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt sind
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.
  • Prüfberichte

Wie erfolgt die Aufbewahrung der techn. Unterlagen?

Über das Verfahren der Unterlagenübermittlung gibt es keine rechtlichen Vorgaben (bis auf die Dauer der Aufbewahrung). Der Hersteller sucht sich eine notifizierte Stelle aus und schickt die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die notifizierten Stelle. Eine Überprüfung durch die benannte Stelle findet nicht statt. Die Aufbewahrung in elektronischer Form z.B. auf CD/DVD als PDF-Datei ist möglich. Der Hersteller erhält von der notifizierten Stelle eine Hinterlegungsbescheinigung und eine Archiv- bzw. File-Nr., die der Hersteller für die Kennzeichnung der Dokumenten-Nr. nach EN ISO 80079-37 verwenden kann.

Welche Kosten entstehen für die Aufbewahrung?

Die notifizierten Stellen verlangen unabhängig vom Produkt und Umfang einen Festpreis in Höhe von ca. 300 EUR.

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