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Das GS-Zeichen steht für „Geprüfte Sicherheit“. Es ist ein in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) staatlich geregeltes, aber freiwilliges, Prüfzeichen.
Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel für ein Produkt; es weist aus, dass es hinsichtlich seiner Sicherheit einer Baumusterprüfung unterzogen wird und der Herstellungsprozess durch eine GS-Stelle überprüft wird.
An welchen Produkten darf ein GS-Zeichen angebracht sein?
Das GS-Zeichen ist sowohl an Verbraucherprodukten als auch an Arbeitsmittel vorgesehen. Die Zuerkennung des GS-Zeichens für ein bestimmtes Produkt kann durch eine GS-Prüfstelle vorgenommen werden, wenn
- es sich um ein verwendungsfertiges Produkt und geeignetes Produkt handelt
Produkte ist gelten als verwendungsfertig,- wenn man ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet, ohne dass weitere Teile eingefügt sind,
- alle Teile, aus denen es zusammengesetzt ist, zusammen von einer Person in Verkehr gebracht ist,
- es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder
- es ohne die Teile in den Verkehr gebracht ist, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt sind
- die zusätzlichen Anforderungen nach § 6 ProdSG an Verbraucherprodukte erfüllt sind
Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z. B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts) - die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet sind.
Es gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit, Empfehlungen auszusprechen, für welche geeignete Produktgruppen die Zuerkennung des GS-Zeichens möglich ist.
Welche Produkte dürfen KEIN GS-Zeichen tragen?
Gemäß § 20 Abs. 2 ProdSG kann ein verwendungsfertiges Produkt, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, nicht zusätzlich mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die Vergabe eines GS-Zeichens aus § 20 Abs. 3 ProdSG mindestens gleichwertig sind.
Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H 1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Produktgruppen bei der explizit keine GS-Zeichen verwendet werden dürfen:
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtline 2014/34/EU fallen
- Gasgeräte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426) fallen,
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der (PSA-Verordnung (EU) 2016/425) fallen
- Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des EU-Medizinprodukteverordnung fallen
GS-Prüfstellen
Die BAuA macht gemäß § 21 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) GS-Stellen bekannt. Diese von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstellen erlauben und überwachen die Verwendung des GS-Zeichens gemäß Abschnitt 5 (§§ 20-24) ProdSG.
Es sind in Deutschland ca. 40 GS-Prüfstellen registriert.
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