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Im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs überwachen die Zollstellen die Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften. Dadurch soll erreicht werden, dass nur sicherheitstechnisch unproblematische Waren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.
Eingangsstellen an den Außengrenzen sind gut dazu geeignet, unsichere, nicht konforme Produkte bzw. Produkte, die in fälschlicher oder irreführender Weise mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Kontrollen erhalten diese Behörden von den Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig alle erforderlichen Informationen über gefährliche, nicht konforme Produkte.
Diese Überwachung
- dient dem Schutz eines der höchsten Rechtsgüter unserer Gesellschaft, nämlich Leben und Gesundheit der Verbraucher,
- verhindert Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft durch die Einfuhr sicherheitstechnisch problematischer Billigimporte aus Drittländern und
- unterstützt die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Zollverwaltung im Bereich der Produktsicherheit ergeben sich seit dem 1.1.2010 unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.
Nach § 27 Absatz 3 dieser Verordnung setzen die Zollstellen die Freigabe (Überlassung zum freien Verkehr) für die eingeführte Ware aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
- Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz darstellt;
- Dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
- Die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.
Die Zollstellen informieren in diesen Fällen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Arbeitsschutzverwaltungen; diese entscheiden, ob die Waren nach den Produktsicherheitsvorschriften in den freien Verkehr überführt werden können oder wieder ausgeführt oder vernichtet werden müssen.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
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