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Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit müssen pyrotechnische Gegenstände gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU mit einem europäischen einheitlichem System (Registrierungsnummer) gekennzeichnet sein. Unter dieser Richtlinie fallen alle pyrotechnischen Gegenstände, die gemäß der Richtlinie 2013/29/EU auf dem Markt bereitgestellt werden, wie Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen.
Kennzeichnung mit der Registrierungsnummer
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen sind diese mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems gekennzeichnet. Die benannten Stellen führen ein Verzeichnis mit den bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zugewiesenen Registrierungsnummer. Ein solches System wird eine eindeutige Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller in allen Phasen der Lieferkette gewährleisten. Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Das einheitliche Nummerierungssystem stützt sich auf Elemente, die bereits im Einklang mit bestehenden harmonisierten Normen sind.
Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur: „XXXX — YY — ZZZZ“
Die einzelne Elemente der Kennzeichnung:
- die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle „XXXX„,
– die die EU-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren (Modul B) in Verbindung mit Modul C2, D oder E vorgenommen hat oder die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren (Modul G) ausgestellt hat oder eine Zulassung für ein Qualitätssicherungssystem im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren (Modul H) erteilt hat; - die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands (YY), dessen Konformität zu bescheinigen ist, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:
— F 1, F 2, F 3 und F 4 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 und 4;
— T 1 oder T 2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater;
— P 1 oder P 2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände; - die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer „ZZZZ„
Diese Vorschrift gilt seit 17. Oktober 2016.
Weiterführende Informationen
Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Rechtsvorschriften über pyrotechnische Gegenstände
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