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Produktsicherheitsrecht: Zeitpunkt des Inverkehrbringens

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CE-kennzeichnung und GS-Zeichen
Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Der Begriff des Inverkehrbringens ist auch im neuen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verwendet, obwohl er durch den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ etwas in den Hintergrund geraten ist.

Gemäß dem ProdSG ist das Inverkehrbringen „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt“. Damit ist das Inverkehrbringen ein Spezialfall hinsichtlich der Bereitstellung auf Markt in der zeitlichen Abfolge, nämlich die erstmalige Bereitstellung.  Insofern kann ein Produkt mehrmals auf dem Markt bereitgestellt werden, aber nur einmal Inverkehr gebracht werden.

Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens sollte klar definiert sein, da damit rechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt erfüllt sein (siehe Abschnitt 2 des ProdSG).

Gemäß § 2 ProdSG  ist die Bereitstellung auf dem Marktjede entgeltliche und unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“.  Die Frage, wann die Bereitstellung durch den Hersteller bzw. die Abgabe tatsächlich stattfindet, ist im ProdSG nicht explizit angegeben.

Nach europäischen Recht (siehe Bluid Guide Abschnitt 2.3.1) ist die Bereitstellung definiert:
… die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Markt zu verstehen….
Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt.

Damit ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens identisch mit dem Zeitpunkt des Überlassens und damit mit dem Wechsel des Besitzes  bzw. der Verfügungsgewalt auf eine andere Person verbunden. Befindet sich z. B. eine Maschine im Auslieferungslager des Herstellers, gilt sie grundsätzlich noch nicht in Verkehr gebracht.

Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (EU-Staaten + Island, Lichtenstein und Norwegen) steht dem in Verkehr bringen eines neuen Produkts gleich. Ist z. B. eine Maschine aus dem außereuropäischen Ausland in den EWR importiert ist der Einführer (Importeur) der Inverkehrbringer. Der Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt (Inverkehrbringens) ist dann, wenn die Maschine das im EWR befindliche Zolllager verlässt (Grenzübertritt).

Eigenherstellung durch Benutzer eines Produkts

Stellt ein Benutzer das Produkt zum Zwecke der Eigennutzung her, findet zwar mangels Abgabe keine erstmalige Bereitstellung auf dem Markt statt, dennoch fällt das Produkt im Anwendungsbereich des ProdSG  (§ 1 Abs. 1) aufgrund der erstmaligen Verwendung und es gelten die Anforderungen der Verordnungen nach § 8 des ProdSG zur Umsetzung der europäischen Harmonisierungsrichtlinien. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens wäre dann die erstmalige Inbetriebnahme.

Warum ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens wichtig?

Wie bereits oben erwähnt ist der Zeitpunkt des Überlassens maßgebend. Wäre es früher definiert und möglich, könnte man noch lange Zeit fertige Produkte im Warenlager lagern und die dann zu einem späteren Zeitpunkt (unter anderen, vielleicht strengeren Anforderungen) trotzdem  auf dem Markt bereitstellen, da die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt (das Inverkehrbringen) bereits unter günstigeren Bedingungen stattgefunden hat. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens wäre dann durch den Hersteller beliebig wählbar.

Auch die Marktüberwachungsbehörden sind daran interessiert, klare Verhältnisse zu haben welche Produkte bereits in Verkehr gebracht sind und welche noch nicht, da damit rechtliche Anforderungen verknüpft sind.  Im Falle von Maßnahmen zur Rücknahme von Produkten vom Markt brauchen die Marktüberwachungsbehörden ebenso klare Verhältnisse.

Weiterführende Informationen

Produktsicherheitsgesetz – ProdSG
Fachbeitrag:  Pflichten der Wirtschaftsakteure im Rahmen des Inverkehrbringens und des Bereitstellens auf dem europäischen Markt

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