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Die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG legt ein Rahmen fest an die umweltgerechte Gestaltung für energiebetriebener Produkte.
Was bedeutet Ökodesign?
„Ökodesign“ bedeutet, dass man versucht, die Umweltverträglichkeit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus (Auswahl und Einsatz von Rohstoffen, Herstellung, Verpackung, Transport und Vertrieb, Installation und Wartung, Nutzung, Ende der Lebensdauer) dadurch zu verbessern, dass Umweltaspekte systematisch bereits im frühesten Stadium der Produktgestaltung berücksichtigt werden.
Mehr als 80% der Umweltbelastung eines Produktes ist durch die Konstruktion bestimmt. Ökodesign bedeutet die Berücksichtigung aller Umweltauswirkungen eines Produktes bereits bei der Planung/Konstruktion. Insbesondere sollte eine unkoordinierte Produktplanung vermieden werden (zum Beispiel die Ausschaltung eines giftigen Stoffes sollte nicht zu einem erhöhten Energieverbrauch führen, was per Saldo einen negativen Einfluss auf die Umwelt haben könnte.
Ökodesignrichtlinie legt Rahmen-Anforderungen fest
Ökodesign-Anforderungen sollten keine Abstriche machen hinsichtlich der Funktionalität und Sicherheit eines Produktes bei der Gesundheit der Verbraucher. Ein Medizinprodukt, z. B. sollte nicht darauf ausgelegt, weniger Energie auf Kosten der Qualität oder Sicherheit der Patienten zu verbrauchen.
Die Ökodesignrichtlinie sieht vor, Mindesteffizienzanforderungen für verschiedene Produktgruppen im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen festlegen zu können. Die Ökodesign-Anforderungen für einzelne Produktgruppen werden durch eine rechtsverbindliche EU-Durchführungsverordnung festgelegt. Darüber hinaus sieht die Richtlinie aber auch die Möglichkeit vor, dass sich die Industrie freiwillig zu Mindesteffizienzstandards verpflichtet.
- Offizieller Titel der Ökodesignrichtlinie
RICHTLINIE 2009/125/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte - Richtlinientext
Richtlinie 2009/125/EG
Änderung 1: Durch Richtlinie 2012/27/EU (+ Berichtigung) - Anzuwenden: ab 20. November 2009 (Tag der Ablösung der bisherigen Richtlinie 2005/32/EG)
wurde abgelöst durch die- Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 vom 13.6.2024 (löst die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zum 18. Juli 2024 ab).
- Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 vom 13.6.2024 (löst die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zum 18. Juli 2024 ab).
- Umsetzung in nationales Recht
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – (EVPG)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung – EVPGV) - Anwendungsbereich
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind. - Kennzeichnung
– Name und Adresse des Herstellers (Bevollmächtigten bzw. Importeur, falls der Hersteller nicht im EWR ansässig ist)
– CE-Kennzeichnung auf dem Produkt
(falls nicht möglich, auf der Verpackung und den begleitenden Dokumenten)
– Kennzeichnungen zur eindeutigen Identifizierung des Produkts z. B. ID-Nr.,
– weitere Kennzeichnungen können erforderlich sein, wenn eine angewandte harmonisierte Norm oder eine Durchführungsmaßnahme dies vorsieht - Mitzuliefernde Unterlagen
Gemäß den Angaben der angewandten Durchführungsmaßnahmen z. B.
– Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess
– Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts
– Informationen für Verbraucher, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist
– Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts
Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein, wenn das Produkt auch für den nichtgewerblichen Bereich benutzt werden kann. - Durchführungsmaßnahmen
Die Mindestanforderungen für einzelne Produktgruppen werden in produktgruppenspezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen werden i. d. R. in Form von rechtsverbindliche EU-Verordnungen erarbeitet, sofern keine einschlägigen Selbstregulierungs-Initiativen (SRI’s)der Industrie vorliegen. - Durchführungsmaßnahmen für einzelne Produktgruppen: Eine Übersicht (Stand: Dez. 2019) der Produktgruppen mit den dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
- Harmonisierte Normen
Harmonisierte Normen werden aufgrund eines erteilten Mandats der EU-Kommission erarbeitet.
Weiterführende Informationen
Broschüre „Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte“, UBA
Broschüre „Neue Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung für Kühl- und Gefriergeräte sowie Waschmaschinen“ UBA
Richtlinie EU) 2017/1369 über die Angabe des Verbrauchs an Energie mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen
Produktdatenbank EPREL
Ecodesign impact accounting annual report 2021 – Edition Sep. 2022; EU-Kommission
FAQs zur Implementierung der Durchführungsverordnungen (Stand Jan. 2023)
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