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Eine Neufassung des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit Neuregelungen zur Marktüberwachung und überwachungsbedürftige Anlagen.
Kinderspielzeug, Fernsehgeräte, Dampfkochtöpfe und Industrieroboter – viele der Gegenstände, die uns zuhause und im Beruf begleiten, müssen vor allem eines sein: sicher. Damit dies bei in Deutschland verkauften Geräten und Produkten auch in Zukunft auf hohem Niveau gewährleistet ist, ist seit Dez. 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft.
Mit Wirkung 16. Juli 2021 ist eine Neufassung des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten.
Schwerpunkte der Neufassung:
- Die Regelungen zur Marktüberwachung sind im Wesentlichen durch die ebenfalls seit dem 16. Juli 2021 in Kraft getretene EU-Verordnung (EU) 2019/1020 sowie das nationale Marktüberwachungsgesetz (MüG) jetzt abgelöst um eine unnötige Doppelregelung zu vermeiden.
Im Bereich Marktüberwachung sind lediglich für den Anwendungsbereich des ProdSG spezifische Regelungen der Marktüberwachung geblieben, wie z. B. die Stichprobenregelung sowie Informationsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem GS-Zeichen. - ist der 9. Abschnitt ProdSG durch ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) abgelöst.Darüber hinaus ist das ProdSG auch um Regelungen bereinigt worden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb (z. B. Aufzugsanlagen, Druckgeräteanlagen, Tankstellen, Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten, Explosionsschutzanlagen, Aufzugsanlagen). Der Normadressat war hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen. Dazu
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Fachbeiträge: Marktüberwachung
Produktsicherheitsgesetz – ProdSG
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