Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Seit 1. Juli 2013: Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Europäische Union

Am 1. Juli 2013 hat die Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 die bisherige Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) ersetzt.

Zielsetzung der neuen Bauprodukteverordnung

Die bisherige Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) ist durch eine neue Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 ersetzt, die die neuen Entwicklungen im Bereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft (Neuer Rechtsrahmen) Rechnung trägt. Außerdem sah man Handlungsbedarf, da die Bestimmungen der bisherigen Richtlinie 89/106/EWG nicht immer vollständig ihren Zweck erfüllt haben. Die Besonderheit für Bauprodukte beruht auf dem Prinzip, dass die Wesentlichen Leistungsmerkmale nicht in der Bauprodukteverordnung selbst festgeschrieben sind, sondern aus den in Anhang I genannten Grundanforderungen abgeleitet sind. Für diese Merkmale sind dann in harmonisierten technischen Spezifikationen (Normen, Europäische Bewertungsdokumente) konkrete Anforderungen formuliert. Seit 1999 sind ca. 1200 Europäische Technische Zulassungen (ETZ) und ca. 400 harmonisierte Normen nach der bisherigen Bauprodukte-Richtlinie veröffentlicht.

Besonderheiten der Bauprodukteverordnung

Die EU-Bauprodukteverordnung weicht von den üblichen Rechtsvorschriften des Neuen Konzepts jedoch ab. Dies ist auf den besonderen Charakter von Bauprodukten zurückzuführen, die hauptsächlich an berufliche Verwender geliefert werden und zum Einbau in ein Bauwerk gedacht sind, wobei die Sicherheitsvorschriften sich auf das fertige Bauwerk insgesamt und nicht auf das einzelne Produkt beziehen. Hersteller von Bauprodukten erstellen im Gegensatz zu Herstellern anderer harmo­nisierter Produkte keine Konformitätserklärung, sondern eine Leistungserklärung, da Bauprodukte je nach Verwendungszweck und Installationsart unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Für die für Bauprodukte verwendete CE-Kennzeichnung gelten somit wie vergleichsweise die CE-Kennzeichnung für Verbrauchsgüter.

Zudem können die nationalen oder regionalen Behörden angesichts unterschiedlicher regionaler Gege­benheiten in Bezug auf verschiedene Bauwerke und Situationen, die unter anderem in Form von „Grundanforderungen an Bauwerke“ zum Ausdruck kommen, in ihrem Gebiet spezifische Anforderun­gen an Bauprodukte festlegen. Angesichts dieser großen Unterschiede ist es gerechtfertigt, dass die Bauprodukte-Verordnung nicht immer den Referenzbestimmungen des Neuen Rechtsrahmens für an­dere, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegende Produkte folgt.

Im Einzelnen werden mit dieser Verordnung spezifische Vorschriften für die Vermarktung von Baupro­dukten, insbesondere zur CE-Kennzeichnung, zu den Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, den noti­fizierten Stellen, den technischen Bewertungsstellen und zur Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden festgelegt. Danach stehen dem Hersteller in der Regel zwei Wege zur Verfügung: Er kann entweder eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm (leistungsbasiert) abgeben oder aber eine Europäische Technische Bewertung durchführen lassen, die zu einem Europäischen Bewertungsdokument führt.
Die Bauprodukteverordnung sieht auch Erleichterungen für Hersteller vor. So können Kleinstunternehmen vereinfachte Verfahren der Typprüfung nutzen. Hersteller können bei der Leistungserklärung bereits vorliegende Prüfergebnisse anderer Produkte (teilweise) nutzen. Bestimmte Produkte sind von der Pflicht zur Leistungserklärung ausgenommen z. B. auf der Baustelle gefertigte Produkte , Einzelprodukte und Sonderanfertigungen.

Eine bestimmte Leistung für ein Produkt muss nur dann erklärt werden, wenn am „beabsichtigten“ Ort der Bereitstellung auf dem Markt einschlägige nationale Bestimmungen zu berücksichtigen sind (Art. 6 (3) e.

Umsetzung in nationales Recht

Die europäische Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt unmittelbar und muss daher durch die nationalen Staaten nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden.
Dennoch ist eine Anpassung des Bauproduktegesetzes und weiterer Gesetze erforderlich, die mit dem „Gesetz zur Anpassung des Bauproduktegeseztes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“ umgesetzt worden. Es trat in Teilen zum 11. Dezember 2011 in Kraft, ansonsten zum 1. Juli 2013.

Anwendung und Übergangsbestimmungen

Die neue Bauproduktenverordnung ist für alle Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich und braucht nicht durch die nationale Staaten in das jeweilige Recht umgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2013 ist ausschließlich die neue Verordnung anzuwenden.

Bis zu diesem Zeitpunkt galten nachstehende Übergangsbestimmungen:

  • Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht wer­den, gelten als mit dieser Verordnung konform.
  • Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konfor­mitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt ist.
  • Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden.
  • Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt sind, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden.

Weitergehende Informationen

Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 (und Berichtigung vom 12.4.2013)

  1. Änderung durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 zur Änderung des Anhang V
  2. Änderung Art. 56 Abs. 1 unterbau. 1 durch die Verordnung (EU) 2019/1020 betreffend Marktüberwachung

Roadmap for the implementation of the Construction Products Regulation (CPR)


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