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Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 für Pedelec/E-Bike erfüllt nicht vollständig die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und wurde mit einem Warnhinweis versehen.
Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 für Pedelec/E-Bike ist seit 19.3.2019 im EU-Amtsblatt als Typ C-Norm gelistet und löst die Vermutungswirkung aus, die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.
Die EU-Kommission hat Aufgrund von Einwänden einiger Mitgliedstaaten die harmonisierte Norm EN 15194:2017 mit Warnhinweisen versehen, weil die EU-Kommission zu dem Entschluss kam, dass einige Anforderungen der Maschinenrichtlinie mit dieser Norm nicht erfüllt sind.
Die Warnhinweise sind am 10.1.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gelten ab sofort.
Warnhinweise in der EN 15194:2017
MaRL Anhang I | Warnhinweis | Begründung |
---|---|---|
1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 | Warnhinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird. | Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 gibt nur in den Abschnitten 4.2.3.1 und 4.2.3.2 über die Verfügbarkeit der europäischen Normen EN 62133 und EN 50604-1 für die Prüfung von Batterien Aufschluss, aber auf die sichere Integration von Batterien in Batteriesätze und den Einbau von Batteriesätzen in ein Endgerät aber nicht umfassend eingehe. Dies reicht nicht aus, um das allgemeine Sicherheitsniveau des Endgerätes, d. h. von mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestatteten Fahrrädern mit Trethilfe, zu bewerten. wie die sich häufenden Vorfälle mit derartigen, mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen ausgestatteten Fahrzeugen zeigten. |
1.5.9 und 3.6.3.1 | Warnhinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss | Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 erfülle nicht in Bezug auf die auf den Radfahrer übertragenen Vibrationen die Anforderungen in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG. Gemäß der harmonisierten Norm EN 15194:2017 gelten diese Punkte nicht für mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattete Fahrräder. Solche Vibrationen können bei Benutzung auch solcher Fahrräder auf unebenem Boden auftreten. |
Maßnahmen durch den Hersteller
Damit die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllt sind, die durch die Norm nicht abgedeckt sind, muss der Hersteller
- eine umfassende Risikobeurteilung durchführen,
- geeignete Schutzmaßnahmen festlegen, mit denen entsprechenden Gefährdungen begegnet wird, und
- seine Wahl in seinen technischen Unterlagen begründen.
In einem derartigen Fall wird die Fundstelle der harmonisierten Norm nicht als solche in der EU-Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt. In der Erklärung gibt er dann an, welche Teile oder Klauseln einer harmonisierten Norm angewandt sind.
Anmerkung:
Beim Pedelec (fälschlicherweise im Alltag häufig als E-Bike bezeichnet) unterstützt der Motor mit einer Nenndauerleistung von max. 0,25 KW den Fahrer nur solange, wie dieser in die Pedale tritt, und dies bis max. 25 km/h. Die internationale Bezeichnung ist EPAC (Electrically Power Assisted Cycle).
Weiterführende Informationen
Fachbeitrag: Anforderungen an Pedelecs/E-Bikes hinsichtlich Vibrationen
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