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Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konkretisieren die wesentlichen Anforderungen.
Als harmonisierte Norm zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die europäischen Normen/Spezifikationen angesehen, die die EU-Kommission durch eine Entscheidungen trifft und in einem EU-weit rechtlich verbindlichen Durchführungsbeschluss im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Eine Übersicht der veröffentlichten harmonisierten Normen ist in nachstehender Tabelle enthalten.
Konkretisierung der wesentlichen Anforderung der Maschinenrichtlinie
Viele harmonisierte Normen decken nur ein Aspekt bzw. mehrere Aspekte der wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, ganz oder auch nur unvollständig. Harmonisierte Normen haben deshalb formal einen informativen Anhang Z (bzw. ZZ bei CENELEC), in dem meist in Form einer Tabelle angegeben wird, welche Abschnitte der jeweiligen Norm welche wesentlichen Anforderungen der EU-Richtlinie z. B. Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Darüber hinaus haben sich für den Bereich der Maschinenrichtlinie die Europäische Kommission und die Europäischen Normenorganisationen verständigt (CEN Guide 414), dass im Anwendungsbereich der jeweiligen Norm eindeutig angegeben wird, welche Richtlinien-Anforderungen in der Norm behandelt werden.
Konformitätsvermutung
Bei Maschinen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vermutet, sofern sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Veröffentlichung der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Veröffentlichung der harmonisierten Normen erfolgt im EU-Amtsblatt in unregelmäßigen zeitlichen Abständen. Ziel der Veröffentlichung ist es, den Termin festzulegen, ab dem frühesten davon auszugehen ist, dass die Konformität mit den Anforderung besteht. Bereits veröffentlichte Normen können aus bestimmten Anlässen, z. B. wenn festgestellt wird, dass die Konformität mit der Richtlinie nicht mehr gegeben ist, ganz oder teilweise zurückgezogen werden, so dass die Anwender der Normen sich ständig über den aktuellen Stand informieren sollten.
Anwendung der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Anwendung einer harmonisierten Norm, auf denen eine Konformitätsvermutung beruht, bleibt freiwillig. Der Hersteller kann selbst wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreift. Entscheidet er sich jedoch gegen die Anwendung einer harmonisierten Norm, muß er nachweisen, dass die Maschinen durch die Anwendung anderer Spezifikationen, die wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Nachstehend die Veröffentlichungen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU :
Datum der Veröffentlichung | Quelle der Veröffentlichung | Anmerkungen |
---|---|---|
09.03.2018 | EU-Amtsblatt C 92 | Letzte zusammenfassende Veröffentlichung als „Mitteilung der Kommission“ (2018/C 092/01); |
19.03.2019 | (EU) 2019/436 | Seit dem 1. Dezember 2018 werden die Fundstellen harmonisierter Normen mittels „Durchführungsbeschlüssen der Kommission“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436: Änderung 1 vom 23.10.2019 Änderung 2 vom 6.11.2019 Änderung 3 vom 1.4.2020 Änderung 4 vom 2.3.2021 Änderung 5vom14.10.2021 Änderung 6 vom 13.4.2022 Änderung 7 vom 10.1.2023 | Anmerkung: Die im Rahmen der Maschinenrichtlinie veröffentlichten Fundstellen finden sich in der im ABl. C 092 vom 9. März 2018 (siehe oben) veröffentlichten Mitteilung der Kommission und in den aufgeführten Durchführungsbeschlüssen (siehe 2. Spalte). Sie müssen zusammen gelesen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die späteren Beschlüsse die in der Mitteilung veröffentlichten Verweise ändern können. | |
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 vom 26.7.2023 Änderung 1: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1329 vom 13.5.2024 Änderung 2: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2408 vom 13.9.2024 | Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 und die Mitteilung 2018/C 092/01 werden aufgehoben. Beide Veröffentlichungen gelten jedoch weiterhin für die in Anhang II und III des neuen Beschlusses aufgeführte Fundstellen, bis zu den in Anhang II und III festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden. | |
Gesamtliste1 | Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 enthält in Anhang I eine Gesamtliste |
1Die Gesamtliste ist eine Zusammenfassung der offiziellen Fundstellen der EU-Kommision und steht nur zu Informationszwecken zur Verfügung. Sie trifft alle möglichen Vorkehrungen, damit sichergestellt ist, dass die Zusammenfassung regelmäßig aktualisiert wird und korrekt ist. Es können trotzdem Fehler auftreten und es kann vorkommen, dass die Zusammenfassung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vollständig ist. Die Zusammenfassung als solche entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Weiterführende Informationen:
Rechtsvorschriften zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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