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Die Europäische Werkstoffzulassung (EAM) ist nach der Druckgeräterichtlinie möglich, wenn keine harmonisierte Norm für den Werkstoff vorliegt.
Druckgeräte und Baugruppen, die unter die Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU fallen, ausgenommen Geräte gemäß Artikel 4 (3), die nach geltender guter Ingenieurpraxis auszulegen und herzustellen sind, müssen die in Anhang I der DGRL aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Gemäß Abschnitt 4.2 des Anhangs I ist dem Hersteller nur die Verwendung von folgenden Werkstoffen gestattet:
- Werkstoffe, die den harmonisierten Normen entsprechen
- Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung (EAM) für Druckgeräte vorliegt
- Werkstoffe, für die ein Einzelgutachten vorliegt
Das bedeutet, dass für Werkstoffe, die in einer der harmonisierten Normen nicht aufgeführt sind, entweder eine europäische Werkstoffzulassung (EAM = European approval for materials) vorliegt oder ein Einzelgutachten erstellt werden muss.
1. Vermutungswirkung für europäische Werkstoffzulassungen
Nach Artikel 2, Abschnitt 14 der DGRL ist eine „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden. Für Werkstoffe zur Herstellung von Druckgeräten, die den europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß DGRL erfüllen, nachdem deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Ähnlich wie bei den harmonisierten Werkstoffnormen ist die Konformitätsvermutung auf die technischen Daten und Werkstoffe in der europäischen Werkstoffzulassung beschränkt, ohne dass die Vermutungswirkung für den Einsatz des Werkstoffs für ein bestimmtes Teil des Geräts ausgelöst wird. Daher müssen die in der europäischen Werkstoffzulassung genannten technischen Daten anhand der Konstruktionsanforderungen für das bestimmte Teil des Geräts bewertet werden, um zu prüfen, ob die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
2. Verfahren zur Europäischen Werkstoffzulassung nach Druckgeräterichtlinie
Das Verfahren der Europäischen Werkstoffzulassung ist in Artikel 15 festgelegt. Demnach kann der Antrag auf eine europäische Werkstoffzulassung von einem oder mehreren Werkstoff‑ oder Druckgeräteherstellern bei einer notifizierten Stelle gestellt werden, die für diese Aufgabe speziell bestimmt wurde (nicht alle notifizierten Stellen sind hierfür zugelassen). Die Anforderungen an die Werkstoffe werden in Abschnitt 4 und 7,5, Anhang I, beschrieben. Der Zweck der europäischen Werkstoffzulassung besteht darin, die Übereinstimmung von Werkstoffen mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu zertifizieren, und nicht darin, einen Werkstoffhersteller zuzulassen. Die europäische Werkstoffzulassung ist nicht auf einen oder mehrere Werkstoffhersteller beschränkt. Aus diesem Grunde ist auf Seiten der Werkstoffhersteller bisher das Interesse gering, europäische Werkstoffzulassungen zu beantragen.
3. Anwendungsbereich
Eine europäische Werkstoffzulassung gilt nur für Werkstofftypen, die nicht von harmonisierten Normen oder von den zur Harmonisierung anstehenden Normentwürfen geregelt sind. Diese Festlegung hat zur Folge, dass europäische Werkstoffzulassungen nur für Sonderwerkstoffe, wie z.B. Nickellegierungen, Titan, Zirconium, Tantal beantragt werden können. Werkstoffe, die denen in einer harmonisierten Norm ähnlich sind, wie z. B. modifizierte Sonderaustenite, müssen entweder in die harmonisierte Norm aufgenommen werden, was zeitaufwändig ist, oder sie müssen einem Einzelgutachten unterzogen werden.
Weiterführende Informationen
Liste der Europäischen Werkstoffzulassungen (EAMs)
Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie
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