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Der EU-Rechtsrahmen zur Marktüberwachung ist ein wesentliches Instrument für den freien Warenverkehr und ein Beitrag zur Produktsicherheit.
Hiermit wird sichergestellt, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften
Mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 werden die unterschiedlich existierenden Rechtsvorschriften zur europäischen Marktüberwachung in einer einzigen Rechtsvorschrift zusammen gefasst.
Sie gilt im Wesentlichen ab dem 16. Juli 2021.
Die Marktüberwachung ist ein wesentliches Instrument zur Regelung des freien Warenverkehrs in der EU. Hiermit wird sichergestellt, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer gewährleisten.
Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder nicht.
Warum ein neuer Rechtsrahmen?
Das bisherige System hatte Schwachstellen:
- die das öffentliche Interesse gefährden und unfaire Handelsbedingungen zwischen Herstellern, die die Vorschriften einhalten, und Herstellern, die sich über Regeln hinwegsetzen, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, entstehen lassen.
- es gab keine Verfahren für eine wirksame grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung
- der Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden war nicht ausreichend. Es gab zwei gesonderte Verfahren, mit denen Mitgliedstaaten die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten über Prüftätigkeiten unterrichten. Die Verfahrenswahl hing von der Produktkategorie ab. Bei Produktkategorien, die sich überschneiden, war es für die Mitgliedstaaten der EU nicht immer ersichtlich, für welches Verfahren sie sich entscheiden sollen.
- Das bisherige System berücksichtigte unzureichend die Wirtschaftsakteuren moderner Lieferketten.
Verbesserungen durch neuen Rechtsrahmen zur Marktüberwachung
In der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 wurden Verbesserungen erzielt durch
- Durchsetzungsvorschriften sind jetzt in einem einzigen Rechtsrahmen vereint
- Abschaffung bei der Unterscheidung zwischen Konsumgütern und Nicht-Konsumgütern sowie zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten
- ein einziges Verfahren, mit einer einzige Meldung über Prüftätigkeiten an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission
- Verpflichtung der nationalen Behörden, Amtshilfeersuchen von Behörden aus anderen Mitgliedstaaten Folge zu leisten; das gegenwärtige System der Freiwilligkeit wird damit abgeschafft
- gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden Ressourcen und Sachverstand bündeln können
- Einführung eines gemeinsamen Risikokonzepts für die Produktsicherheit und Kontrolle der Einhaltung bei Importprodukten
- mehr Flexibilität für die Europäische Kommission bei der Wahl der Art und des Inhalts restriktiver Maßnahmen gegen gefährliche Produkte
- Einrichtung eines Europäischen Marktüberwachungsforums für die Zusammenarbeit zwischen Behörden untereinander sowie zwischen Behörden und Unternehmen sowie anderen Akteuren wie Verbrauchergruppe
Änderungen von bisherigen EU-Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung werden die Regelungen hinsichtlich der Marktüberwachung in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gestrichen. Außerdem wurden Änderungen betreffend Marktüberwachung in der EU-Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgenommen.
Notwendige Änderungen im deutschen Recht
Die Vorschriften für die Marktüberwachung beim Inverkehrbringen von Produkten sind in Deutschland bisher durch das ProdSG geregelt. Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten die Vorschriften für die Marktüberwachung in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Die Durchführung dieser Verordnung wird durch ein Marktüberwachungsgesetz (MÜG) erfolgen, welches die harmonisierten und nicht harmonisierten Marktüberwachungsvorschriften enthalten wird. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen zum geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sollen durch eine Neufassung des ProdSG gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes bereinigt werden.
Um konkurrierende Regelungen zu dieser EU-Verordnung und zu deren Durchführung erlassenen MÜG zu vermeiden, ist das ProdSG um die Vorschriften für die Marktüberwachung zu bereinigen. Ein Nebeneinander der Verordnung (EU) 2019/1020, dem MÜG und dem ProdSG wäre sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Neu wird sein, dass gem. § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Erlass einer Verbotsverordnung für das Inverkehrbringen möglich sein wird. Diese Möglichkeit kennt das deutsche Produktsicherheitsrecht – anders als z. B. das österreichische Produktsicherheitsrecht – bisher nicht. Das deutsche ProdSG regelt nur (positiv) die Bereitstellung auf dem Markt und nicht (negativ) das Verbot eines Produktes. Hier liegt der Unterschied zum österreichischen Produktsicherheitsgesetz.
Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften
Die Verordnung (EU) 2019/1020, das neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) und die Änderung des ProdSG werden zum 16. Juli 2021 in Kraft treten.
Weiterführende Informationen
Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Marktüberwachungsverordnung)
Änderung der Marktüberwachungsverordnung: Durch Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung)
Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten . (Bekanntmachung der EU Kommission vom 5.3.2021)
Fachbeitrag: Informationssysteme zur Marktüberwachung
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