Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Ökodesign: Staubsauger

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Ökodesign
Staubsauger

Auf Ökodesign Produkte wie Staubsauger entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie.

Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen. Die Verringerungen des Energieverbrauchs werden durch Anwendung bestehender kostengünstiger und her­stellerneutraler Technologien erreicht, die zu ei­ner Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen.

Inhalt der Ökodesign Verordnung über Staubsauger

  1. Produktgruppe
    Netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybridstaubsauger
    ausgeschlossen:
    Nasssauger, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger, Bohnermaschinen sowie Staubsauger im Außenbereich
  2. Durchführungsmaßnahme
    Verordnung (EU) Nr. 666/2013
  3. Anzuwenden ab 01. September 2014 (1. Stufe)
  4. Umsetzung in nationales Recht
    Die Ökodesign-Richtlinie (Rahmenrichtlinie) 2009/125/EG wurde durch das Energiebetriebene Produktegesetz (EBPG) umgesetzt.
    Die o. g. Durchführungsmaßnahme tritt als EU-Verordnung unmittelbar in Kraft.
  5. Primäre Umweltaspekte
    Der Energieverbrauch während der Nutzungsphase, Staubaufnahme, die Staubemmission, der Geräuschpegel (Schallleistungspegel) und Haltbarkeit
  6. Konformitätsbewertungsverfahren
    Anhang IV der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG: internes Entwurfskontrollsystem oder
    Anhang V der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG:  Managementsystem  z. B. nach harm. Normen oder EMAS
  7. Kennzeichnung
    – CE-Kennzeichung (auf dem Produkt)
    Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 665/2013  ab 1. Sept. 2014 mit Etikett (Verordnung wurde aufgrund eines Urteils des EUGH vom 8. Nov. 2018 für nichtig erklärt)
    Anmerkung:
    Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten
    .
  8. Mitzuliefernde Unterlagen
    – EG-Konformitätserklärung
    – Gebrauchsanleitung (sowie auf frei zugänglichen Websites des Herstellers) muss enthalten:
    1.  alle Informationen, die gegebenenfalls gemäß delegierten Rechtsakten im Rahmen der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Staubsauger zu veröffentlichen sind;
    2. kurze Bezeichnung der bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Anforderungen angewandten Mess- und Berechnungsmethoden oder Bezugnahme darauf;
    3. bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für Teppiche geeignet ist;
    4. bei Teppichstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für harte Böden geeignet ist;
    5. bei Geräten, die nicht nur als Staubsauger genutzt werden können, die elektrische Leistungsaufnahme für den Betrieb als Staubsauger, wenn diese geringer ist als die Nennleistungsaufnahme des Geräts;
    6. die Angabe, ob der Staubsauger als Universalstaubsauger, als Hartbodenstaubsauger oder als Teppichstaubsauger geprüft werden sollte.
  9. Harmonisierte Normen
    1. Veröffentlichung: EU-Amtsblatt C 272 vom 20.8.2014
    2. Veröffentlichung: EU-Amtsblatt C 416 vom 11.11.2016
    3. Veröffentlichung: EU-Amtsblatt C 267 vom 11.8.2017
  10. Beteiligte Drittstellen (zugelassen Stellen) zur Konformitätsbewertung
    Nicht vorgesehen.

Anwendungszeitraum der Ökodesign-Anforderungen für Staubsauger

  1. 1. Stufe (ab 1. September 2014)
    • Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 62,0 kWh/Jahr betragen;
    • die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 1 600 W betragen
    • die Staubaufnahme auf Teppichen (dpu c ) muss mindestens 0,70 betragen. Dies gilt nicht für Hartbodenstaubsauger;
    • die Staubaufnahme auf harten Böden (dpu hf ) muss mindestens 0,95 betragen. Dies gilt nicht für Teppichstaubsauger.
  2. 2. Stufe (ab 1. September 2017)
    • Der jährliche Energieverbrauch muss weniger als 43,0 kWh/Jahr betragen;
    • die Nennleistungsaufnahme muss weniger als 900 W betragen;
    • die Staubaufnahme auf Teppichen (dpu c ) muss mindestens 0,75 betragen. Dies gilt nicht für Hartbodenstaubsauger;
    • die Staubaufnahme auf harten Böden (dpu hf ) muss mindestens 0,98 betragen. Dies gilt nicht für Teppichstaubsauger;
    • die Staubemission darf höchstens 1,00 % betragen;
    • der Schallleistungspegel darf höchstens 80 dB (A) betragen;
    • soweit vorhanden, muss der Schlauch so haltbar sein, dass er auch nach 40 000 Schwenkungen unter Belastung noch verwendbar ist;
    • die Motorlebensdauer muss mindestens 500 Stunden betragen.

Weiterführende Informationen

  • Broschüre (UBA) Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
  • Leitlinien (engl.) zur Durchführungsverordnung für Staubsauger and zur Staubsauger-Kennzeichnungsrichtlinie
  • Urteil des europäischen Gerichts (5. Kammer) zum Energieeffizienzlabel
  • Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

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