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Eine Vorlage für eine EU-Konformitäserklärung für einfache Druckbehälter nach der Richtlinie 2014/29/EU enthält alle notwendigen Informationen.
Inhalt der Konformitätserklärung von einfachen Druckbehältern
Die EU-Konformitätserklärung muss alle notwendigen Hinweise entsprechend Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU Anhang IV enthalten. Bei der Konformität mit der Bauart nach den Modulen C1 und C2 muß der Hersteller erklären:
„dass die betreffenden Behälter dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen„.
Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
Gelten für den Druckbehälter noch andere Harmonisierungsrichtlinien z. B. EMV-, bzw. Niederspannungsrichtlinie, ist eine einzige EU-Konformitätserklärung zu erstellen, die dann alle angewandten Richtlinien inhaltlich abdeckt. Die einzige Konformitätserklärung kann auch aus einem Dossier/Akte bestehen, die dann einzelne EU-Konformitätserklärungen enthält.
Verantwortlich für die Konformitätserklärungen von einfachen Druckbehältern
Der Hersteller (oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter) muss im Rahmen der Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens eine EU-Konformitätserklärung für jedes Behältermodell ausstellen und unterzeichnen.
Sprachfassung der EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache erstellt oder in deutscher Sprache übersetzt sein. Es ist nicht zwingend angegeben, wer die Erklärung übersetzen lassen muss. Logischerweise sollte dies der Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur (Importeur, Händler) sein, der das Produkt bereitstellt. Die EU-Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Wurde eine Übersetzung der EU-Konformitätserklärung von einem anderen Wirtschaftsakteur erstellt und diese nicht vom Hersteller unterzeichnet, so ist außerdem eine vom Hersteller unterzeichnete Kopie des Originals der EU-Konformitätserklärung zusammen mit der übersetzten Fassung vorzulegen.
Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung
Wie die technischen Unterlagen muss die EU-Konformitätserklärung ebenfalls ab dem Datum des Inverkehrbringens zehn Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich dafür ist der Hersteller (oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter). Bei importierten Produkten muss der Einführer mindestens eine Kopie der EU-Konformitätserklärung mind. 10 Jahre für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
Formale Nichtkonformität
Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die EU-Konformitätserklärung
- nicht ausgestellt oder
- nicht ordnungsgemäß ausgestellt wird
handelt Ordnungswidrig im Sinne des Produkticherheitsgesetzes bzw. 6. ProdSV.
Weiterführende Informationen
EU-Konformitätserklärung (Vorlage) gemäß Richtlinie über einfache Druckbehälter
Rechtsvorschriften über einfache Druckbehälter
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