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Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU legt die Anforderungen fest, um die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zu gewährleisten.
Damit beim Betrieb elektrischer oder elektronischer Geräte keine anderen Geräte oder Funk und Telekommunikationsanlagen in ihrer Funktion gestört sind, müssen sie untereinander elektromagnetisch verträglich sein.
Dieses Ziel lässt sich auf zwei Arten erreichen, nämlich indem man die Störaussendungen des einen Geräts begrenzt oder indem man das andere Gerät so störfest konzipiert, dass es in seiner Funktion nicht gestört ist. Da es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, nur eine dieser beiden Lösungen bei der Gerätekonzeption anzuwenden, hat man sich darauf geeinigt, für die in Verkehr zu bringenden verschiedenen Produkte eine Kombination bestimmter Störaussendungs- und Störfestigkeitsanforderungen vorzusehen. Infolge des überdurchschnittlich ansteigenden Wachstums elektrischer Versorgungsnetze, Telekommunikations- und Datennetze, elektronischer Geräte und Maschinensteuerungen, medizintechnischer Behandlungs- und Beobachtungsgeräte sowie verschiedenartiger Funkdienste wird die gegenseitige Verkettung dieser Einrichtungen immer enger. Daher muß der Vermeidung von Beeinflussungen eine immer größere Bedeutung beigemessen werden.
Wenn für ein Produkt einzelne oder alle Anforderungen nach Anhang I dieser Richtlinie von anderen spezifischen EU-Richtlinien abgedeckt werden, so gilt nicht die EMV-Richtlinie, sondern die jeweils spezifische Richtlinie, z. B. Medizinprodukte-Richtlinie, Richtlinie über Schiffsausrüstungen, Messgeräterichtline.
Inhalt der EMV-Richtlinie 2014/30/EU
- Offizieller Titel der EMV-Richtlinie
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit - Richtlinientext
EMV-Richtlinie 2014/30/EU (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)
Änderung durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 betreffend Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls - Anzuwenden
ab 20. April 2016 - Umsetzung in nationales Recht
EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln) - Geltungsbereich
Die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und ortsfeste Anlagen.
Durch ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit ist gewährleistet, dass Geräte und ortsfeste Anlage die Fähigkeit besitzen, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen. - Kennzeichnung
– CE-Kennzeichnung auf dem Gerät oder Datenplakette; falls nicht möglich, auf Verpackung oder Begleitunterlagen
– Für Hersteller und/oder Einführer: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift
(auf dem Gerät, der Verpackung oder den Begleitunterlagen)
– Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer eindeutigen Identifikation - Mitzuliefernde Unterlagen
In einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden zu verstehen ist:
– EU-Konformitätserklärung
– Betriebsanleitung: mit Informationen zum Verwendungszweck, ggf. auch auf der Verpackung Hinweise zu Nutzungsbeschränkung in Wohngebieten
– Auf Gerät, Verpackung oder beigegeben Unterlagen: Angaben über besondere Vorkehrungen bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb - Harmonisierte Normen
Übersicht - Benannte Stellen
Übersicht
Weiterführende Informationen
Leitfaden zur EMV-Richtlinie
IFA-Report 5/2011 – Elektromagnetische Felder an Anlagen, Maschinen und Geräten (Herausgeber: DGUV)
Informationsblatt für Marktteilnehmer; Stand 03/2022
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