Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU regelt die Bereitstellung von Druckgeräten auf den europäischen Markt sowie die CE-Kennzeichnung.
- Offizieller Titel der Richtlinie
RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt - Richtlinientext
Richtlinie 2014/68/EU (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)
Änderung durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 betreffend Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls - Anzuwenden ab 19. Juli 2016
- Umsetzung in nationales Recht
14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) - Anwendungsbereich
Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten (Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, druckhaltende Ausrüstungsteile) und Baugruppen (mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden) mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar - Kennzeichnung
- Mindestens folgende Angaben (siehe Anhang I Nr. 3.3 der Druckgeräterichtlinie):
- Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zur Identifizierung
- Herstellungsjahr
- CE-Kennzeichung (ggf. zusätzlich die Kennnummer der benannten Stelle)
- Angaben, die eine Identifizierung des Druckgerätes seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Losnummern, Fabrikationsnummer;
- Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte
- je nach Art des Druckgerätes sind weitere Angaben zu machen (siehe Anhang I Nr. 3.3 b))
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
- Mindestens folgende Angaben (siehe Anhang I Nr. 3.3 der Druckgeräterichtlinie):
- Mitzuliefernde Unterlagen
- EU-Konformitätserklärung1)
- Betriebsanleitung1)
1) Die Originalbetriebsanleitung bzw. -erklärung, für die der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte die Verantwortung übernimmt, muss in einer EU-Amtssprache ausgestellt werden. Liegt keine Originalbetriebsanleitung bzw. -erklärung in der Amtssprache des Verwendungslandes vor, hat der Hersteller, der Bevollmächtigte oder derjenige, der das Druckgerät in das Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung zu sorgen.
Weiterführende Informationen
Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie
Fachportal zur Druckgeräterichtlinie (Umfassende Informationen, praktische Hilfen)
Harmonisierte Normen
Übersicht aller harmonisierten Normen zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Benannte Stellen
Übersicht aller notifizierten Stellen zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.