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Für Drohnen (UAS=unmanned aircraft systems) gelten für den Betrieb gemäß EU-Verordnungen neue Regelungen für den Betrieb.
Die neuen EU-Regelungen
- für das Inverkehrbringen von Drohnen (UAS = unbemannte Luftfahrzeuge / unmanned aircraft systems) gemäß der Verordnung (EU) 2019/945) sowie
- für die Anwendungsszenarien (Kategorien) gemäß der Verordnung (EU) 2019/947,
gelten europaweit und sind seit dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Sie gelten als EU-Verordnung unmittelbar im jeweiligen nationalen Staat.
Zusätzliche Regelungen für bestimmte Gebiete/Bereiche sind in der neuen Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
a) Inverkehrbringen von neuen Drohnen
Nach der neuen Verordnung (EU) 2019/945 sind die Drohnen in 5 Risikoklassen (C0 bis C4) eingeteilt. Je nach Startgewicht, kinetische Energie, Sicherheitsfunktionen und das dafür vorgesehene Anwendungsszenario sind unterschiedliche Risiken vorhanden, die die Drohnen-Klassen C0 bis C4 Rechnung tragen (siehe auch unten stehende Übersicht).
Alle Drohnen sind nach einem dafür vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren vor dem Inverkehrbringen durch die Hersteller mit der entsprechenden Klasse und dem CE-Kennzeichen zu versehen.
b) Registrierung des Betreibers und Kennzeichnung mit der Reg. Nr.
Der Betreiber muss sich in Deutschland beim Luftfahrtbundesamt registrieren (seit 1.1.2021). Er erhält eine Registrier-Nr. , die er auf jeder von ihm erworbene Drohne anbringen muss. Die Registrierungpflicht gilt nicht bei Besitz einer Drohne, die als Spielzeug in Verkehr gebracht wurde und das Gewicht nicht größer ist als 250 g ist.
c) Haftpflichtversicherung
Jeder Betreiber muss für seine Drohne(n) eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
d) Anwendungs-Kategorien
Die Verordnung (EU) 2019/947 sieht für den Betrieb der Drohnen 3 Haupt-Anwendungsszenarien vor: Offen, Spezifisch und Zertifiziert.
Das Anwendungsszenario „Offen“ ist typisch für die Hobby-Piloten und kommerzielle Kamera-Drohnen und hat noch 3 Unter-Kategorien (A1 bis A3). Die Hauptkategorien „Spezifisch“ und „Zertifiziert“ betrifft Spezialanwendungen z. B. Waren- und Personentransport.
e) Anwendungszenario „Offen“
- Für Anwendungen der Kategorie „Offen“ (Unter-Kategorie A1, A2) gilt:
– Die Drohne stets in Sichtweite halten;
– Eine Haftpflichtversicherung muss vorliegen;
– Informieren über Flugverbotszonen oder andere Bechränkungen, die auf dem vorgesehenen Gebiet vorliegen
– max. Flughöhe 120 m
– Drohne nicht über Menschenansammlungen fliegen
– Drohne nicht für den Transport von gefährlichen Güter oder den Abwurf von Materialien verwenden - „Offen“ – Unterkategorie A1und A2
siehe Übersicht weiter oben
f) Besondere UAS Flugzonen
Für den UAS-Betrieb in bestimmten geografischen UAS-Gebieten, die als U-Space-Luftraum bezeichnet werden sollten, sind europäischen Mindestanforderungen festgelegt worden. UAS-Betreiber sollten nur dann Zugang zu diesem U-Space-Luftraum erhalten, wenn sie bestimmte Dienste („U-Space-Dienste“) nutzen, die ein sicheres Management einer großen Anzahl von UAS-Flugbetrieben unter Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
Weiterführende Informationen
EU-Rechtsrahmen für den U-Space (Verordnung (EU) 2021/664)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (gilt ab 1. Jan. 2021);
>> Änderung 1 der VO (EU) 2019/947
>> Änderung 2 der VO (EU) 2019/947 hinsichtlich Verschiebung des Geltungsbeginns
>> Änderung 3 der VO (EU) 2019/947 (hinsichtlich Verschiebung des Geltungsbeginns für den Betrieb in der „offenen“ Betriebskategorie mit UAS (Drohnen) auch ohne UA-Klasse/CE-Kennzeichnung bis 31.12.2023)
>> Änderung 4 durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 vom 10. April 2024
>> Berichtigung der VO (EU) 2019/947 vom 1.4.2022
>> Berichtigung der VO (EU) 2019/947 vom 5.1.2023
b) AMC&GM Implementing Regulation (EU) 2019/947
c) Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen); Informationsschrift der DGUV
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