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Ökodesign: Keine strengeren deutsche Anforderungen für Festbrennstoffkessel zulässig

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Aktuelle Informationen zur Ökodesign-Richtlinie
Ökodesign
Festbrennstoffkessel

Für Festbrennstoffkessel darf Deutschland keine strengeren Ökodesign-Anforderungen im 1. BImSchG festlegen.
Nach der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) werden Anforderungen festgelegt, die energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Für Festbrennstoffkessel sind diese Anforderungen an verschiedene Parameter in der Verordnung (EU) 2015/1189 festgelegt, darunter auch die Emissionen von Staub, festgelegt.

Für in Deutschland installierte Festbrennstoffkessel werden Anforderungen für Festbrennstoffkessel im 1. BImSchG festgelegt wie z. B.

  1. die zulässigen Grenzwerte für Staubemissionen
  2. die zulässigen Brennstoffe
  3. Einbau eines Wasser-Wärmespeichers
  4. die Überwachung durch den Schornsteinfeger

zu 1.)  Die im 1. BImSchG verankerte  Anforderungen sind strenger als die in  der Ökodesign-Richtlinie bzw. die Verordnung (EU) 2015/1189 für Festbrennstoffkessel 

zu. 2.)  Zulässige Brennstoffe sind in der Verordnung (EU) 2015/1189 nicht festgelegt

zu 3.): der Einbau eines Wasser-Wärmespeichers ist in der Verordnung (EU) 2015/1189 nicht festgelegt

zu 4.): Die Überwachung durch den Schornsteinfeger ist in der Verordnung (EU) 2015/1189 nicht festgelegt

Entscheidung der EU-Kommission

Deutschland hat bei der EU-Kommission ersucht, die deutschen Bestimmungen beibehalten zu wollen. Die Bewertung der unterschiedlichen Anforderungen sind unter den Erwägungen eines funktionierenden EU-Binnenmarktes, keine verschleierte Beschränkung des Handels und keine willkürliche Diskrimminierung durchgeführt worden.

In dem Beschluss (EU) 2020/654 hat die EU-Kommission hierzu Stellung genommen und kommt zu folgendem Ergebnis:

  • Ökodesign-Richtlinie: Strengere Anforderungen in deutsche Anforderungen für Festbrennstoffkessel nicht zulässig
  • Die höheren Anforderungen für zul. Grenzwerte gem. 1. BImSchG für Staubbelastung werden gebilligt
  • Die im 1. BImSchG genannten Anforderungen in Bezug auf zulässige Brennstoffe, Wasser-Wärmespeicher und die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs von Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger werden als nicht zulässig abgelehnt.

Bei der Auswahl eines neuen Festbrennstoffkessels sollten Betreiberinnen und Betreiber daher explizit darauf achten, dass das Gerät, das sie kaufen, die Vorgaben der 1. BImSchV hinsichtlich der Staubemissionen einhält. Die Einhaltung der europäischen Vorgaben bei der Typprüfung gemäß der Ökodesign-Verordnung ermöglicht dem Hersteller beziehungsweise Händler zwar den freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt. Der Betrieb der Festbrennstoffkessel in Deutschland muss sich aber weiterhin nach der 1. BImSchV richten hinsichtlich des Staubgrenzwertes, dessen Einhaltung erstmalig nach der Errichtung der Anlage und dann alle zwei Jahre durch Emissionsmessung vor Ort überprüft wird.


Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften Ökodesignrichtlinie
Beschluss (EU) 2020/654 der Kommission zu Festbrennstoffkessel


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