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EU-Bauprodukteverordnung: Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

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1. Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Konformitätsbewertungsstellen, die als notifizierte Stelle tätig sind, müssen nachstehende Anforderungen erfüllen:

  1. Eine notifizierte Stelle muss nach nationalem Recht ge­gründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  2. Bei einer notifizierten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die beziehungsweise das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
    Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachver­band angehört und die Bauprodukte bewertet, an deren Ent­wicklung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Ver­band vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessens­konflikte nachgewiesen ist, als solche Stelle gelten.
  3. Eine notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unab­hängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leis­tungsbeständigkeit zuständig sind, dürfen nicht mit dem Kon­strukteur, Hersteller, Lieferanten, Installateur, Käufer, Eigentü­mer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bau­produkte identisch oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits bewerteten Pro­dukten, die für die Geschäftstätigkeit der notifizierten Stelle oder für den Gebrauch von Produkten zu persönlichen Zwecken notwendig sind, nicht aus.

  4. Eine notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mit­arbeiter, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängi­gen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungs­beständigkeit zuständig sind, wirken weder direkt an Entwick­lung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installa­tion, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unab­hängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusam­menhang mit den Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, be­einträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienst­leistungen.

  5. Eine notifizierte Stelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Ob­jektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Über­prüfungsarbeit nicht beeinträchtigen. Eine notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Auf­gaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprü­fung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die ihr gemäß An­hang V übertragen werden und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung aus­geführt werden. Die notifizierte Stelle verfügt jederzeit, für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, Wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes:

    • die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausrei­chender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;

    • die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren si­cherstellt;

    • sie verfügt über eine zweckmäßige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

    • edie erforderlichen Verfahren zur Durchführung ihrer Tätig­keiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struk­tur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttech­nologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktions­prozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

    Einer notifizierten Stelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Tätigkeit, für die sie no­tifiziert wurde, verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

  6. Die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle notifiziert wurde, verfügen über Folgendes:

    • eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkei­ten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Über­prüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle notifiziert wurde;
    • eine zufrieden stellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen und Überprüfungen ver­bunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätig­keiten auszuführen;
    • angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Be­stimmungen der Verordnung;
    • die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigun­gen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.
  7. Die Unparteilichkeit dern notifizierten Stelle, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.
    Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungs­personals der notifizierten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen rich­ten.
  8. Eine notifizierte Stelle schließt eine Haftpflichtversiche­rung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewer­tung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.
  9. Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang V Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentums­rechte werden geschützt.
  10. Eine notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Nor­mungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung einge­richteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bezie­hungsweise sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten verwaltungsmäßigen Entscheidungen und Dokumente als all­gemeine Leitlinie an.

2. Das Akkreditierungsverfahren

Das Vertrauen in Zertifikate, Inspektionen, Prüfungen oder Kalibrierungen steht und fällt jedoch mit der Kompetenz desjenigen, der die Bewertungsleistung erbringt. Diese sogenannten Konformitätsbewertungsstellen belegen die Qualität ihrer eigenen Arbeit daher durch eine Akkreditierung. Grundlage für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist die DIN EN ISO/IEC 17065: Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren.

In diesem Verfahren weisen sie gegenüber einer unabhängigen Akkreditierungsstelle (in Deutschland wird die Akkreditierung der Prüf- und Konformitätsbewertungssstellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) durchgeführt) nach, dass sie ihre Tätigkeiten fachlich kompetent, unter Beachtung gesetzlicher sowie normativer Anforderungen und auf international vergleichbarem Niveau erbringen. Die Akkreditierungsstelle begutachtet und überwacht dabei das Managementsystem und die Kompetenz des eingesetzten Personals der Konformitätsbewertungsstelle. Akkreditierungen tragen deshalb somit entscheidend dazu bei, die Vergleichbarkeit von Konformitätsbewertungsergebnissen zu gewährleisten und Vertrauen in die Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen zu erzeugen.

Konformitätsbewertungsstellen, die nach Anhang V der Bauprodukteverordnung im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit tätig werden wollen, benötigen noch eine entsprechende Notifizierung.

3. Stellen die an der Bewertung und Überprüfung beteiligt sind

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, ist zwischen folgenden Stellen zu unterscheiden:

  1. Produktzertifizierungsstelle: eine staatliche oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Produktzertifizierung nach den vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt.
    Für System 1, 1+ und 2
  2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: eine staatliche oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt.
    Für System 2+
  3. Prüflabor: ein notifiziertes Labor, das die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder -produkten misst, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.
    Für System 3

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften zur Bauprodukteverordnung

Harmonisierte Normen zur Bauprodukteverordnung

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