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Zum Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur wie Wasserstofftankstellen zum Laden von alternativen Kraftstoffen auf dem europäischen Binnenmarkt und zur Vermeidung einer Fragmentierung hat die EU-Kommission die EU-Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) veröffentlicht. Dort sind auch in Anhang II die technischen Spezifikationen festgelegt die diese Tankanlagen erfüllen müssen. Der Anhang II der vorgenannten VO wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1745 geändert.
Demnach gelten für Wasserstoff-Tankanlagen die nachstehenden Spezifikationen:
Ausrüstung | Spezifikation gem. Richtlinie 2014/94/EU | Spezifikation gem. Vorschlag EU-VO .. | Titel der Spezifikation |
---|---|---|---|
Spezifikation gem. Vorschlag EU-VO … | Titel der Spezifikation | ||
Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe des gasförmigen Wasserstoffs | EN 17127: 09-2019 | ISO/TS 20100 | Wasserstofftankstellen im Außenbereich zur Abgabe gasförmigen Wasserstoffs und Betankungsprotokolle umfassend |
Betankungs-Algorithmus | EN 17127: 09-2019 | ISO 19880-1:2020 | |
Die Qualitätseigenschaften des an Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge abgegebenen Wasserstoffs | EN 17124 | ISO 14687:2019 | Wasserstoff als Kraftstoff – Produktfestlegung und Qualitätssicherung – Protonenaustauschmembran(PEM)-Brennstoffzellenanwendungen für Straßenfahrzeuge |
Anschlüsse zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff | EN ISO 17268: 03-2017 | ISO 17268:2020 | Gasförmiger Wasserstoff – Anschlussvorrichtungen für die Betankung von Landfahrzeugen |
Kennzeichnung von Kraftstoffen | EN 16942:2016 + A1:2021 | Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation; |
Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte über die Verordnung über die technischen Standards für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge (Wasserstofftankstellenverordnung–WTV) vom 26. November 2019
Auf EU-Ebene wird derzeit eine Nachfolgeregelung der AFID-Richtlinie diskutiert: Verordnung zum Aufbau von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuel Infrastructure Regulation – AFIR). Damit kann die EU-Kommission verbindlich EU-weite Ausbauziele für die Lade-Infrastruktur festlegen und Mindestanforderungen definieren, ohne dass diese noch in eine nationale Umsetzung erfolgen müsste.
Der EU-Vorschlag der AFIR wurde im Juli 2021 veröffentlicht zusammen mit den Anlagen (Anlage II enthält die technischen Spzifikationen)
Errichtung und Betrieb einer Wasserstofftankstelle:
Wasserstofftanstellen sind nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine „Gasfüllanlage“ (unabhängig ob H2 gasförmig oder flüssig gelagert ist) und bedürfen einer betrieblichen Erlaubnis und falls die Lagerkapazität über 3000 kg liegt, zusätzlich einer Genehmigung nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz). Darüber hinaus unterliegen Gasfüllanlagen dem Anlagenüberwachungsgesetz (AÜberG) einer Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen.
Weiterführende Informationen
Wasserstoff: Unser Beitrag zur Sicherheit; Broschüre 2020, BAM
Beitrag zur nationalen und europäischen Wasserstoffstrategie, Broschüre 2020, BAM
Nationale Wasserstoffstrategie; Broschüre: BMBF 2020
Vorschlag (Dok. COM (2021) 804 : EU-Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff
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