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Die EU-Kommission hat am 10. Dez. 2020 einen Vorschlag über eine EU-Batterieverordnung vorgelegt, die die bisherige EU-Batterierichtlinie ersetzen soll. Der Entwurf sieht einen nachhaltigen Rahmen für alle Phasen des Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung bis zur Batterieentsorgung vor, u.a. die Anhebung der Sammelziele, Neudefinition von Gerätebatterien oder Mindestrezyklatquoten.
Bisherige Rechtsgrundlagen für Batterien
EU-rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie für die Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren ist die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (sogenannte Batterie-Richtlinie). Die Richtlinie wurde zum 1. Dezember 2009 durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) in nationales Recht umgesetzt.
Zeilsetzung der neuen EU-Batterieverordnung:
- Stärkung der Nachhaltigkeit
- Förderung der Herstellung hochwertiger und hochleistungsfähiger Batterien und deren Inverkehrbringens auf dem EU-Binnenmarkt.
- Erschließung und Nutzung des EU-Potenzials für –primäre und sekundäre –Batterierohstoffe und Sicherstellung, dass diese effizient und nachhaltig hergestellt werden.
- Sicherstellung, dass funktionierende Märkte für Sekundärrohstoffe vorhanden sind und die entsprechenden industriellen Prozesse bestehen.
- Förderung von Innovation sowie der Entwicklung und Umsetzung von technologischem Fachwissen in der EU
- Stärkung der Resilienz und Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe.
- Verringerung der Abhängigkeit der EU von Einfuhren von Materialien von strategischer Bedeutung.
- Sicherstellung, dass alle Altbatterien angemessen gesammelt und recycelt werden.Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen.
- Beitrag zu einer verantwortungsvollen Beschaffung.
- Effizienter Einsatz von Rohstoffen und Recyclaten.
- Senkung der THG-Emissionen über den gesamten Lebensweg von Batterien.
- Verringerung der Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Qualität der Umwelt und Verbesserung der sozialen Bedingungen lokaler Gemeinschaften.
Inhalt und Details der neuen EU-Batterieverordnung:
- Höhere Qualität der Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
- Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen für Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch
- Leistungs- und Lebensdaueranforderungen für LMT-Batterien, wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge
- Hohe Recyclingeffizienzen und bessere stoffliche Verwertung bei Ni, Co, Li und Cu.
- Rezyklateinsatzquote in Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und SLI-Batterien
- Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LMT-Batterien (ohne Batterien für Mobiltelefone und Tablets, da hier einer höheres Schutzniveau in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen durch zukünftige strengere Ökodesignanforderungen (Mindest-Ladezyklen)).
- Hohe Sicherheit von stationären Batteriespeichersystemen
- Anforderungen zur Etikettierung und Kennzeichnung von Batterien
- Informationen über den Zustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien mit Hilfe eines Batterie Management Systems
- Konformitätsvermutung durch harmonisierte Normen für Batterien
- Herausgabe von gemeinsame Spezifikationen durch die EU-Kommission, bevor diese von harmonisierten Normen abgelöst werden
- Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Modulen
- Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung
- Regeln und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Beteiligung von notifizierten Stellen
- Verpflichtung der Marktteilnehmer
- Verpflichtungen der Lieferanten von Batteriezellen und Batteriemodulen
- Verpflichtungen der Importeure
- Verpflichtungen von Händlern
- Pflichten der Erfüllungsdienstleister (fulfilment service providers)
- Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die
- einer Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- einer Vorbereitung zur Umfunktionierung
- einer Umwidmung oder
- einer Wiederaufarbeitung unterzogen wurden
- Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten
- Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Bereich der Sorgfaltspflicht
- Das Managementsystem des Wirtschaftsbeteiligten
- Plan für das Risikomanagement der Wirtschaftsbeteiligten
- Überprüfung der Sorgfaltspflichten für Batterien durch Dritte
- Offenlegung von Informationen über die Sorgfaltsprüfungspolitik
- Anerkennung von Sorgfaltspflichtregelungen
- Management von Altbatterien – Zuständige Behörde
- Register der Verarbeiter
- Erweiterte Verantwortung für Hersteller und Verarbeiter die erstmals Batterien auf dem Markt bereitstellen
- Verantwortlichkeiten bei der Organisation des Verarbeiters
- Genehmigung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung
- Sammlung von Geräte-Altbatterien
- Sammlung von LMT-Altbatterien
- Organisationen mit Verantwortung für die Einsammlung durch Hersteller von LMT-Batterien
- Sammlung von SLI-Altbatterien, Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge
- Verpflichtungen von Händlern beim der Rücknahme von Batterien
- Pfandrücknahmesysteme für Batterien
- Pflichten der Endnutzer
- Pflichten der Beteiligten bei der Behandlung von gebrauchten/zurückgenommen Batterien
- Beteiligung der öffentlichen Abfallwirtschaftsbehörden
- Teilnahme von freiwilligen Sammelstellen
- Beschränkungen für die Rückgabe von Geräte-Altbatterien und LMT-Altbatterien
- Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sammelquoten für Geräte- und LMT-Altbatterien
- Recyclingeffizienz und Verwertungsziele
- Entsorgung von Altbatterien
- Informationen zur Vermeidung und Management von Altbatterien
- Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
- Digitaler Batteriepass
- Technischer Aufbau und Betrieb des Digitalen Batteriepasses
- Marktüberwachung der Union und Schutzklauselverfahren
Zeitplan der neuen EU-Batterieverordnung
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt: Voraussichtlich 1. Quartal 2023
Inkraftreten der neuen EU-Verordnung: Voraussichtlich 1./2 Quartal 2023
Die bisherige Richtlinie 2006/66/EG wird 24 Monate nach Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben werden (Übergangszeitraum).
Tabelle 1: Neu vereinbarte Sammelquoten von Alt-Batterien gem. dieser Verordnung, die als „Abfall“ gelten
Art der Batterie | bis spätestens | Sammelquoten von Alt-Batterien (Geräte-Batterien1 und LMT-Batterien2) [Durchschnittsgewicht] |
---|---|---|
Blei-Säure Batterien | 31. Dezember 2025 | 75% |
31. Dezember 2030 | 80% | |
Lithium basierte Batterien | 31. Dezember 2025 | 65% |
31. Dezember 2030 | 70% | |
Nickel-Cadmium Batterien | 31. Dezember 2025 | 80% |
Andere Batterien | 31. Dezember 2025 | 50 % |
1 Geräte-Batterien (portable battery): Verschlossene Batterien mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger, die nicht speziell für industrielle Anwendungen gedacht sind 2 LMT-Batterien (light means of transport battery): Jede verschlossene Batterie mit einem Gewicht von 25 kg oder weniger, die für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die allein durch den Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden können, einschließlich typgeprüfter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, und die keine Batterie für Elektrofahrzeuge ist; |
Tabelle 2: Mindestquote an rückgewonnene Materialien von Alt-Batterien (Geräte-Batterien und LMT-Batterien)
Material | bis spätestens 31. Dezember 2027 | bis spätestens 31. Dezember 2031 |
---|---|---|
Kobalt | 90% | 95% |
Kupfer | 90% | 95% |
Blei | 90% | 95% |
Lithium | 50% | 80% |
Nickel | 90% | 95% |
Zum Stand des EU-Gesetzgebungsverfahrens
Die Abstimmung zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und dem Europäischem Rat (Trilog) ist abgeschlossen. Es werden keine Änderungen mehr erwartet.
Voraussichtlich wird die EU-Verordnung im 2. Quartal 2023 in Kraft treten und ist dann unmittelbar verbindlich in allen EU-Staaten.
Update 1:
Am 09. Dezember 2022 haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten vorläufig geeinigt. Der Zeitplan für die o.a. Sammelquoten sind z. T. jetzt ambitionierter und auch der Umfang der Sorgfaltspflichten wurden angepasst. Die offizielle Abstimmung des EU-Parlaments und der Europäische Rat steht noch aus, was noch eine Formsache seine dürfte.
Update 2:
Am 18.1.2023 wurde eine vorläufige Vereinbarung veröffentlicht
Update 3:
Am 21.6.2023 hat das EU-Parlament den erzielten Kompromiss mit den Vertreter der EU-Staaten den Entwurf zugestimmt. Die Abstimmung des Europäischen Rates steht noch aus, dürfte aber eine reine Formsache sein.
Weiterführende Informationen
EU-Kommissionsentwurf der neuen EU-Batterieverordnung vom 10.12.2020 sowie die dazugehörigen Anlagen
Ressourcenschonende Batteriekreisläufe – mit Circular Economy die Elektromobilität antreiben – Circular Economy Initiative Deutschland (Hrsg.);
Vorschlag Batteriepass des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Battery Pass – Main Content Guidance, Vers. 1.0, April 2023; Hrsg: Battery Pass Consortium; https://thebatterypass.eu
Data Attribute Longlist, Vers. 1.0, April 2023; Hrsg: Battery Pass Consortium; https://thebatterypass.eu
EOL Allocation Analysis, Vers. 1.0, April 2023; Hrsg: Battery Pass Consortium; https://thebatterypass.eu
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