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Der neue USB-C Standard für Mobiltelefone, Tablets sowie andere kabelgebundene Geräte wird ab 28. Dez. 2024 verbindlich. Derartige Geräte sind „Funkanlagen“ im Sinne der Richtlinie 2014/53/EU. Mit der Veröffentlichung der „Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“ wurde diese Harmonisierungsvorschrift angepasst.
Welche Ziele der Kreislaufwirtschaft werden mit der Änderung erreicht?
Die Änderung der Richtlinie 2014/53/EU bewirkt nachstehende Ziele:
- Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräte und damit die Nutzung von Funkanlagen zu vereinfachen
- Verringerung unnötigen Abfalls und zur Senkung der Kosten beizutragen
- zum Nutzen der Verbraucher und anderer Endnutzer ein einheitliches Ladegerät für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zur Verfügung stellen,
- Elektronikabfälle zu verringern,
- Rohstoffbedarf und die CO2-Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken
- eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Welche Geräte (Funkanlagen) sind mit dem neuen USB-C Standard vorgesehen?
Die neuen Vorschriften gelten für:
- tragbare Mobiltelefone,
- Tablets,
- Digitalkameras,
- Kopfhörer oder Headsets,
- tragbare Videospielkonsolen,
- tragbare Lautsprecher,
- E-Reader, Tastaturen,
- Mäuse,
- tragbare Navigationssysteme,
- Ohrhörer,
- Laptops (Notebooks, Ultrabooks, Hybridgeräte oder Convertibles und Netbooks).
Technische Anforderungen und andere Vorgaben hinsichtlich USB-C Standard
- Die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion werden harmonisiert. Bei der Auswahl solcher Ladelösungen werden in erster Linie einschlägige technische Normen verwendet, die den genannten Zielen entsprechen und auf europäischer oder internationaler Ebene ausgearbeitet werden. Für zukünftige Weiterentwicklungen können auch andere technische Spezifikation durch die EU-Kommission eingeführt, hinzugefügt oder geändert werden, wenn keine den genannten Zielen entsprechenden, öffentlich verfügbaren europäischen oder internationalen Normen vorliegen.
- Die Vorschriften enthalten Vorgaben für Verbrauchern und anderen Endnutzer über bereitzustellenden Informationen bei den gebündelten Verkauf von Funkanlagen und zugehörigen Ladegeräten.
- Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind müssen alle oben genannten Geräte
- mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;
- mit Kabeln aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.
- Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, müssen alle oben genannten Geräte
- mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680 1 2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten — Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein
- so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des genannten Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.
- Mobiltelefone und ähnliche Funkanlagen, die Schnellladen unterstützen, können mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery ausgestattet sein, wie in der Europäischen Norm EN IEC 62680-1-2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten — Festlegung für die USB-Stromversorgung.
- Entsprechend der angepassten USB-C Standard werden die Anforderungen an die Geräte ausgeweitet, so dass Anschlüsse und Kabel für Leistung von bis zu 240 Watt ausgelegt sein müssen.
- Bereitstellung von Informationen
- eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren kabelgebundenen Ladenetzteile, einschließlich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: ‚Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen.‘ Die Wattzahl gibt jeweils die von der Funkanlage benötigte Mindestleistung und die von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an,
- bei Funkanlagen, die den in Nummer 4. genannten Anforderungen unterliegen, eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion der Funkanlage, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar ist, einschließlich der Angabe, dass die Funkanlage das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt, mit dem Wortlaut ‚Schnellladefähig über USB-PD‘, und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform.
- Piktogramm mit der Information, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist.
Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?
Die Richtlinie (EU) 2022/2380 wurde am 7.12.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 27. Dezember 2022 in Kraft.
Anzuwenden sind die Vorschriften ab 28. Dezember 2024, mit Ausnahme für Laptops ((Notebooks, Ultrabooks, Hybridgeräte oder Convertibles und Netbooks), für die erst das Datum 28. Dezember 2026 gilt.
Weiterführende Informationen
Leitlinien für die Auslegung der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte
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