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Die EU-Produktsicherheitsrichtlinie für Verbraucherprodukte soll sicherstellen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt gelangen.
Offizieller Titel der EU-Richtlinie
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
Richtlinientext
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt).
Diese wird zum 13. Dezember 2024 durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/998 (EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit) ersetzt.
Anzuwenden
ab 15. Januar 2014
Umsetzung in nationales Recht
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz- ProdSG))
Anwendungsbereich
a) Inverkehrbringen von Verbraucherprodukte d. h. Produkte (die auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung)
- für Verbraucher bestimmt sind,
- unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen vom Verbraucher benutzt werden könnte,
- die entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden und
- die neu, gebraucht oder wiederaufbereitet sind.
Anmerkung:
Diese Richtlinie gilt in den Fällen, in den keine speziellen (sektoralen) CE-Richtlinen für die jeweiligen Produkte gelten oder wenn diese Lücken aufweisen.b) Vorschriften für eine europäische Marktüberwachung und Verpflichtungen von Marktteilnehmern sowie einen Informationsaustausch der Mitgliedstaaten, wenn gefährliche Produkte auf dem Markt sind (RAPEX-Meldeverfahren).
Kennzeichnung
Auf jedem Produkt oder auf dessen Verpackung (kann in Ausnahmefällen wegfallen, wenn vertretbar):
– Name und Anschrift des Herstellers
(falls der Hersteller seinen Sitz außerhalb des EWR hat, den Name des Bevollmächtigten oder des Einführers)
– Kennzeichnung des Produkts (eindeutige Angaben zur Identifizierung)
Mitzuliefernde Unterlagen
Einschlägige Informationen (Gefahrenhinweise/Gebrauchsanleitung1), damit der Verwender in der Lage ist, die von dem Produkt ausgehenden Gefahren (die ohne Hinweise nicht unmittelbar erkennbar wären) zu beurteilen um sich ggf. davor zu schützen
1) Für die Sprachfassung können nationale Vorschriften gelten. So müssen z. B. nach dem ProdSG diese Unterlagen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Harmonisierte Normen
Übersicht aller harmonisierten Normen zur Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Notifizierte Stellen
Die Mitwirkung einer notifizierten Stelle ist nicht vorgesehen
Weiterführende Informationen
Entscheidung vom 14. Dez. 2004 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Gebrauchsgüter durch Hersteller und Händler nach Art. 5 Absatz 3
Entscheidung vom 16. Dezember 2009 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 und Meldeverfahren nach Artikel 11
Beschluss EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen
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