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Die Produktinfostellen sollen den Marktteilnehmer anderer Mitgliedstaaten den Marktzugang auf dem nationalen Markt erleichtern.
Die Errichtung der Produktinfostellen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren.
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Produkte, die nicht oder nicht vollständig von europäischen Harmonisierungsvorschriften erfasst sind, unterliegen dem freien Warenverkehr und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung,d. h. ist ein Produkt in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden, so darf der Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verboten werden. Dies gilt auch, wenn die technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt wurde, von denen des Einfuhrstaates abweichen.
Aufgaben der Produktinfostellen:
Die Aufgabe der Produktinfostellen (des Bestimmungslandes) besteht darin, den anfragenden Wirtschaftsakteure Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen (Harmonisierungsvorschriften) getroffen wurden, bereitzustellen:
- Online-Informationen über geltende nationale Produktvorschriften des Bestimmungslandes und die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein Produkt. Dies sind Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, aus denen sich Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, ergeben;
- Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Bestimmungsland zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die in dem Bestimmungsstaat die geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen;
- Die im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaates, in dem die Produktinfostellen ansässig sind, verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des von der SOLVIT-Dienststelle angebotenen Problemlösungsverfahrens.
Anfragen an die Produktinfostellen sind kostenlos und sollten innerhalb von 15 Tagen beantwortet werden.
Verpflichtungen der Produktinfostellen
Die Produktinfostellen sind auch verpflichtet, auf Anfrage eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedslandes
- alle nützlichen Informationen, wie z. B. elektronische Kopien oder Online-Zugang zu den nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren, die für bestimmte Güter oder Güter eines bestimmten Typs in dem Gebiet gelten, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat
- Informationen darüber, ob diese Güter oder Güter dieser Art in dem Gebiet, in dem die Produktinfostelle ansässig ist, nach nationalem Recht einer vorherigen Zulassung bedürfen.
Produktinfostellen in Deutschland:
Produktbereich | Beispiele | Produktinfostelle |
---|---|---|
Investition- & Konsumgüter; sonstige Produkte; | Möbel, Fahrräder, | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM);Mail: produktinfostelle@bam.de |
Lebensmittel, Landwirtschaft- & Fischereiprodukte;Bedarfsgegenstände; | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE); Mail: produktinfo@ble.de | |
Produkte für das Bauwesen | „Produktinformationsstelle für das Bauwesen1“ beim Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt); Mail: pcpc-germany@dibt.de | |
1Produktinformationsstelle gemäß EU-Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2022 |
Weitergehende Informationen
Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren
Liste der von den EU-Mitgliedstaaten gemeldeten Produktinfostellen
Produktinfostellen aller Mitgliedstaaten (Übersicht mit Links zu Kontakt-Infos und Websites)
Produktdatenbank der EU-Kommission
Leitfaden zur Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr
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