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Konformitätsbewertungsverfahren über nichtselbsttätige Waagen beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU erfüllt sind.
Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Die Richtlinie 2014/31/EU über selbsttätige Waagen sieht für das Konformitätsbewertungsverfahren für nichtselbsttätige Waagen in Serienfertigung die EU-Baumusterprüfung (Entwurfsphase) vor mit einer EU-Baumusterprüfbescheinigung durch die notifizierte Stelle (wenn die Waagen eine elektronische Einrichtung haben oder eine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last).
In dem ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren während der Fertigungsphase kann er wählen zwischen der
- Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) und
- Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F)
Wenn die Waagen keine elektronische Einrichtung haben oder keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last haben, stehen noch die Verfahren nach Modul D1 und Modul F1 zur Verfügung.
Bei Einzelfertigung steht noch das Verfahren „Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung“ (Module G) zur Verfügung, bei der die notifizierte Stelle bei jeder einzelnen Waage sowohl die Entwurfsprüfung durchführt als auch die Endprüfung.
Alle Waagen, die nach den oben genannten Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht werden, gelten als erstgeeicht im Sinne der Eichordnung.
Konformitätsbewertungs-Verfahren nach Richtlinie 2014/31/EU über selbsttätige Waagen
Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 5
Mitwirkung einer notifizierten Stelle: bei allen Verfahren erforderlich
Anbringung der CE-Kennzeichnung: bei allen Verfahren erforderlich
Anbringung einer Kenn-Nr. der benannten Stelle: Ja
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