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Konformitätsbewertungsverfahren nach PSA-Verordnung

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Konformitätsbewertungsverfahren nach PSA-Verordnung

Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise, ob die Anforderungen in Anhang II der PSA-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen erfüllt sind.

Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.

Die PSA-Verordnung sieht für das Konformitätsbewertungsverfahren für persönliche Schutzausrüstungen die EU-Baumusterprüfung (Entwurfsphase) vor mit einer EU-Baumusterbescheinigung durch eine notifizierte Stelle. Lediglich für PSA (Kategorie I) wird auf das Verfahren der EU-Baumusterprüfung verzichtet.

Für den Hersteller stehen in Abhängigkeit der Kategorieeinstufung mehrere Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung:

Kategorie I:
PSA-Modelle, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Es handelt sich um PSA zum Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzun­ gen, nur schwach aggressive Reinigungsmittel, Risiken bei der Handhabung heißer Teile (unter 50°C), nicht außergewöhnliche Witterungsbedingungen, schwache Stöße und Schwingungen, Sonneneinstrahlung.

Kategorie II:
Unter die Kategorie II fallen alle PSA, die nicht unter die Kategorie I oder III fallen.

Kategorie III:
Hierzu zählen komplexe PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen in Zusammenhang mit nachstehenden Gefährdungen:

  1. gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische;
  2. Atmosphären mit Sauerstoffmangel;
  3. schädliche biologische Agenzien;
  4. ionisierende Strahlung;
  5. warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr;
  6. kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von – 50 °C oder weniger;
  7. Stürze aus der Höhe;
  8. Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen;
  9. Ertrinken;
  10. Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen;
  11. Hochdruckstrahl;
  12. Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche;
  13. schädlicher Lärm.

Zu dieser Kategorie gehören z.B.:

  • Atemschutzgeräte mit Filter zum Schutz gegen gefährliche oder gesundheitsschädliche Aerosole und gegen reizende, gefährliche, toxische oder radiotoxische Gase,
  • vollständig isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte,
  • PSA, die zeitlich begrenzt gegen chemische Einwirkungen bzw. Strahlung wirken,
  • PSA für den Einsatz in warmer (über 100°C) bzw. kalter (unter –50°C) Umgebung,
  • Ausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe,
  • PSA zum Schutz vor Risiken der Elektrizität.


Konformitätsbewertungsverfahren
nach PSA-Verordnung

Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 4
Mitwirkung einer benannten Stelle: nur bei Kategorie III erforderlich
Anbringung der CE-Kennzeichnung: bei allen Verfahren erforderlich
Anbringung einer Kenn-Nr. der benannten Stelle:  nur bei Kategorie III erforderlich

Konformitätsbewertungsverfahren nach PSA-Verordnung

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften PSA-Verordnung
Übersicht aller notifizierten Stellen zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425


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