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Konformitätsbewertungsverfahren nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU

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EMV-Richtlinie 2014/30/EU
EMV-Richtlinie
Konformitätsbewertungsverfahren

Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllt sind.

Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU sieht für das Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte nur die interne Fertigungskontrolle (Anhang II) vor.

Eine Konformitätsbewertung für Geräte, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht und ansonsten nicht auf dem Markt bereit­ gestellt werden, ist nur im Zusammenhang mit der ortsfesten Anlage, in die sie eingebaut werden, zweckdienlich. Solche Geräte können deshalb von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte ausgenommen werden. Sie dürfen jedoch die Konformität der ortsfesten Anlage, in die sie eingebaut werden, nicht beeinträchtigen. Bei Einbau eines Geräts in mehr als eine identische orts­feste Anlage ist durch die Angabe der Merkmale der elektro­magnetischen Verträglichkeit der betreffenden Anlagen für eine Freistellung vom Konformitätsbewertungsverfah­ren ausreichend.

Konformitätsbewertungsverfahren für Ortsfeste Anlagen

Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist für ortsfeste Anlagen nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist bei ortsfesten Anlagen die Konformität mit Anforderungen der Richtlinie durch die Erstellung und Bereithaltung der technischen Unterlagen ggf. den zuständigen Behörden bei Bedarf nachzuweisen.

Ortsfeste Anlagen nehmen eine Sonderstellung ein. Für ortsfeste Anlagen gelten die gleichen grundlegenden Anforderungen bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit wie an Geräte (Artikel 19). Zusätzlich gelten für ortsfeste Anlagen die besonderen Anforderungen nach § 5 EMVG. Die Einhaltung dieser Anforderungen hat der Betreiber zu gewährleisten.

Ortsfeste Anlagen sind meist komplex aus einer Mehrzahl von Teilen verschiedener Hersteller aufgebaut, die zum Teil nicht im Handel erhältlich sind. Daher wird die Konformität einer ortsfesten Anlage in der Regel erst nach ihrer Errichtung beurteilt, so dass es nicht sinnvoll ist, eine Konformitätserklärung, wie sie bei Geräten erforderlich ist, zu verlangen. Geräte, die für den Einbau in eine ortsfeste Anlage vorgesehen sind und die nicht im Handel für jedermann erhältlich sind, müssen daher auch keiner gegebenenfalls kostenintensiven Konformitätsbewertung unterworfen werden. Sie dürfen dann aber auch nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen sein.

Konformitätsbewertungsverfahren

  • Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 2
  • Mitwirkung einer notifizierten Stelle: nur bei gewählter Baumusterprüfung (im Ermessen des Herstellers)
  • Anbringung der CE-Kennzeichnung (nur Geräte): bei beiden Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich
  • Anbringung einer Kenn-Nr. der notifizierten Stelle: nein
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Konformitätsbewertungsverfahren nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU

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