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Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben die Vorgehensweise (das Verfahren), ob die spezifischen Anforderungen in Anhang I der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU erfüllt worden sind.
Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er alleine für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung in beiden Fertigungsstufen verantwortlich.
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU sieht für elektrische Betriebsmittel nur ein einziges Konformitätsbewertungsverfahren vor, die interne Fertigungskontrolle. Eine notifizierte Stelle ist nicht an dem Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt.
Konformitätsbewertungsverfahren nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren: 1
Mitwirkung einer benannten Stelle: nein
Anbringung der CE-Kennzeichnung: ja
Anbringung einer Kenn-Nr. der benannten Stelle: nein
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