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Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Messgerät anzubringen.
Fehlerfrei und nachvollziehbar arbeitende Messgeräte können für die unterschiedlichsten Messaufgaben zum Einsatz kommen. Wenn diese Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels wahrgenommen werden und auf vielfältige Weise direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Alltag der Bürger haben, kann die Verwendung gesetzlich kontrollierter Messgeräte erforderlich sein.
Für welche Messgeräte gilt die Messgeräterichtlinie?
Unter die Messgeräterichtlinie fallen Messgeräte, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um
- neu hergestellte Messgeräte
- von einem in der Union niedergelassenen Händler erneute Konformität der Messgeräte sicherstellen muss z. B. wenn er Nachkonformität festgestellt hat
- neue Produkte, die aus einem Drittland eingeführt wurden
- gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
Die Messgeräterichtlinie gilt für nachstehende Messgeräte:
- Wasserzähler (MI-001),
- Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002),
- Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003),
- Wärmezähler (MI-004),
- Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005),
- selbsttätige Waagen (MI-006),
- Taxameter (MI-007),
- Maßverkörperungen (MI-008),
- Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und
- Abgasanalysatoren (MI-010).
Alle anderen Messgeräte wie Druckmessgeräte, Thermometer, Abgasmessgeräte, Feuchtebestimmer für Getreide usw. unterliegen innerstaatlichen Regelungen.
Kennzeichnung der Messgeräte
a) Konformitätskennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Messgerät oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Messgeräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden sie auf den Begleitunterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht. Besteht ein Messgerät aus einer Reihe zusammenarbeitender Geräte, die keine Teilgeräte sind, so werden die CE-Kennzeichnung und die zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung auf dem Hauptgerät angebracht. Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind vor dem Inverkehrbringen des Messgeräts anzubringen
Auf einem Messgerät sind folgende Angaben zu machen:
- Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke,
- Postanschrift
- Angaben über die Messgenauigkeit,
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen
so ggf.
- Angaben zu den Einsatzbedingungen,
- Messkapazität,
- Messbereich,
- Identitätskennzeichnung,
- Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung oder der EU-Entwurfsprüfbescheinigung,
- Angaben darüber, ob Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse liefern, den Bestimmungen dieser Richtlinie über die gesetzliche messtechnische Kontrolle genügen oder nicht.
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
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