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Zu „pyrotechnische Gegenstände“ gehören Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und sonstige pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren.
1. Offizieller Titel der EU-Richtlinie
RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung).
2. Link zum offiziellen Richtlinientext
Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnischer Gegenstände
Änderung 1, 18.3.2021
3. Ab wann gilt die Richtlinie?
Die Richtlinie ist anzuwenden ab 1. Juli 2015
4. Umsetzung in nationales (deutsches) Recht
1. SprengV (1. Sprengverordnung – Erste Verordnung zum Sprengsatz)
5. Anwendungsbereich
Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt
Pyrotechnische Gegenstände sind:
„Jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit dem aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.“
Dazu gehören:
– pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke (Feuerwerkskörper): ;
– pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;
– pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden (Airbags);
6. Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände
Auf dem Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen:
– Namen des Herstellers (und ggf. Einführer), deren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke
– Postanschrift
– Namen und Typ des pyrotechnischen Gegenstandes
– die Registrierungsnummer
– CE Zeichen mit Angabe der Kennnummer der beteiligten notifizierten Stelle
– Produkt-, Chargen- oder Seriennummer
– die Altersgrenze
– die einschlägige Kategorie
– die Gebrauchsanleitung
– Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
– Angaben zur Verwendung Bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich:
– Herstellungsjahr
– gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand
Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.Für pyrotechnische Gegenstände die zur Verwendung in Fahrzeugen verwendet werden, gelten besondere Bestimmungen
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten.
7. Mitzuliefernde Unterlagen
a) Gebrauchsanleitung
b) Sicherheitsinformationen
Anmerkung:
In der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.
8. Harmonisierte Normen
Veröffentlichungen der harmonisierten Normen vom 12.05.2017
9. Notifizierte Stellen
Übersicht aller notifizierten Stellen zur Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände
Weiterführende Informationen
Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnische Gegenstände (verbindlich anzuwenden seit 17. Oktober 2016)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1096 der Kommission vom 2. Juni 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der regelmäßigen Erfassung und Aktualisierung von Daten über Unfälle im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände;
Clarifications and resolutions of the forum of notified bodies
Kategorisierung von pyrotechnischen Gegenständen für Unterhaltungszwecke, EU-Kommission: Leitlinien der Sachverständigengruppe vom 4. Dezember 2020
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