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Die Druckgeräteverordnung setzt die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Verbindung mit dem ProdSG in nationales Recht um.
Anzuwenden ist die Druckgeräterichtlinie zum 19. Juli 2016. Die Bestimmungen hinsichtlich der Einstufung gefährlicher Fluide traten bereits zum 1. Juni 2015 (Artikel 13 der DGRL bzw. Artikel 12 der 14. ProdSV) in Kraft.
Mit der Neufassung der Druckgeräterichtlinie ist die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkte und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden: CLP-Verordnung) angepasst worden.
Die CLP-Verordnung regelt insbesondere die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische und hebt die bisher gültige Richtlinie 67/548/EWG auf. Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ ist mit ausschlaggebend für die Kategorieeinstufung des Druckgeräts und die sich dann anschließende Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens.
Druckgeräteverordnung setzt Druckgeräterichtlinie in nationales Recht um
Die Umsetzung der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erfolgt in Deutschland durch die 14. ProdSV. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des ProdSG. Danach kann das zuständige Bundesministerium Verordnungen erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften z. B. für Druckgeräte die 14. ProdSV.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Druckgeräterichtlinie
Produktsicherheitsgesetz – ProdSG-2021
Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV
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