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Begriffe zum Produktsicherheitsrecht

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Europäische Union
Begriffe zum Produktsicherheitsrecht

Begriffe sind für eine konsistente Anwendung des Produktsicherheitsrechts unerlässlich. Im Bereich des Produktsicherheitsrechts hat man auf europäischer Ebene mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Begriffe festgelegt, die für zukünftige europäische Harmonisierungsrichtlinien verwendet werden.

Begriffserläuterungen

BegriffeErläuterungenQuelle
AkkreditierungBestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführenVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Bereitstellung auf dem MarktJede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer GeschäftstätigkeitVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Beurteilung unter GleichrangigenVerfahren zur Bewertung einer nationalen Akkreditierungsstelle durch andere nationale Akkreditierungsstellen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzlicher sektoraler technischer SpezifikationenVerordnung (EG) Nr. 765/2008
BevollmächtigterJede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus der einschlägigen Gemeinschaftsgesetzgebung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmenVerordnung (EG) Nr. 765/2008
CE-KennzeichnungKennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sindVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Einführerjede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringtVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Harmonisierte NormNorm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurdeVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EURechtsvorschriften der EU zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten
Herstellerjede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktetVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Händlerjede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des EinführersVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Inverkehrbringendie erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem GemeinschaftsmarktVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Konformitätsbewertungdas Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sindVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Marktüberwachungdie von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellenVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Marktüberwachungsbehördeeine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig istVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Nationale Akkreditierungsstelledie einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführtVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Rücknahmejede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wirdVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Rückrufjede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzieltVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Technische Spezifikationein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder Dienstleistungen genügen müssenVerordnung (EG) Nr. 765/2008
WirtschaftsakteureHersteller, Bevollmächtigter, Einführer und HändlerVerordnung (EG) Nr. 765/2008
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehrdas Verfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenVerordnung (EG) Nr. 765/2008

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