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Für die Produktsicherheit von Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt gilt die Richtlinie über die Allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG. Diese Richtlinie gewährleistet ein hohes an Verbraucherschutzniveau zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher. Ziel ist es, auf dem europäischen Binnenmarkt sichere Prokukte in Verkehr zu bringen um bei gleichem hohen Verbraucherschutzniveau Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerzerrungen abzubauen. Sie gilt sowohl für
- reine Verbraucherprodukte z. B. Sportgeräte, Fahrräder als auch
- für Produkte die aussschließlich für gewerbliche Nutzung konzipiert sind aber anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangen (Migrationsprodukte) wie z. B. Handbohrmaschinen, Kreissägen.
- die entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt werden und
- die neu, gebraucht oder wiederaufbereitet sind.
Diese Richtlinie gilt nicht für Produkte, für die es bereits spezifische Richtlinien gibt z. B. CE-Richtlinien wie Spielzeugrichtlinie, Richtlinie über einfache Druckbehälter, Maschinenrichtlinie.
Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht
Mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und seinen Verordnungen wird diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Allgemeine Sicherheitsanforderung
In der Richtlinie selbst sind keine grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, wie man sie von anderen CE-Richtlinien kennt. Die Übereinstimmung mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird angenommen, wenn
- die Risiken durch die im EU-Amtsblatt veröffentlichten europäischen Normen abgedeckt sind
- eine Beurteilung ergibt, dass mit nachstehenden Elementen die allgemeine Sicherheitsanforderungen erfüllt werden:
- durch Anwendung anderer Europäische Normen als unter 1. aufgeführt
- durch Anwendung nationaler Normen, in dem das Produkt vermarktet wird
- durch Anwendung von Empfehlungen der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Sicherheit
- durch Anwendung von die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit
- durch Anwendung des derzeitigen Stand des Wissens und der Technik
- durch Sicherheiten , die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann.
Sichere Verbraucherprodukte
Ein Produkt ist sicher, dass bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick
- die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für den Zusammenbau. sowie gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung;
- seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
- seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle produktbezogenen Angaben oder Informationen;
- die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen;
CE-Kennzeichnung
Eine CE-Kennzeichnung ist für Produkte nach dieser Richtlinie nicht vorgesehen.r
Besondere Pflichten für Hersteller
Hersteller haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit besondere Verpflichtungen wie z. B.
- dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen,
- angemessene Maßnahmen zu ergreifen um Gefahren zu erkennen,
- zur Vermeidung von Gefahren zweckmäßige Vohrkehrungen treffen wie Rücknahme, wirksame Warnung der Verbraucher und ggf. Rückruf beim Verbraucher,
- falls unsichere Produkte bekannt sind, die zuständigen Behörden informieren und
- zur Abwendung von Gefahren mit den Händlern zusammenarbeiten, falls sie hierzu von den Behörden aufgefordert werden.
Besondere Pflichten für Händler
Händler haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit besondere Verpflichtungen wie z. B.
- Mitwirkung bei der Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkten,
- keine Produkte zu liefern von der sie wissen, dass sie unsicher sind,
- Weitergabe von notwendigen Informationen,
- Mitarbeit mit Hersteller und Behörden bei Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren,
- falls unsichere Produkte bekannt sind, die zuständigen Behörden informieren,
- zur Abwendung von Gefahren mit den Händlern zusammenarbeiten, falls sie hierzu von den Behörden aufgefordert werden,
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit
Harmonisierte Normen zur Produktsicherheitsrichtlinie
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