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Die Ökodesign-Richtlinie ist durch eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) (ESPR) im Rahmen des Green Deals im Wesentlichen zum 18. Juli 2024 abgelöst worden. Die EU-Kommission hat im Rahmen des „Green Deal“ eine Aktualisierung der EU-Verbrauchervorschriften vorgelegt, um das Bewusstsein für den ökologischen Wandel zu stärken. Durch die aktualisierten Vorschriften wird sichergestellt z. B. dass die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Produkten fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen können. Verbraucher haben ein Recht darauf zu erfahren, für welche Lebensdauer ein Produkt ausgelegt ist sowie ob und wie es sich überhaupt reparieren lässt. Darüber hinaus sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unzuverlässigen oder falschen Umweltaussagen geschützt werden, indem das sogenannte Greenwashing und irreführende Angaben zur Lebensdauer eines Produkts verboten werden.
Die EU-Kommission hatte am 30.03.2022 ein umfangreiches Gesetzespaket im Rahmen des „EU Green Deal“ und „EU Aktionsplan Kreislaufwirtschaft“ vorgelegt.
Dies umfasst:
1. Neue Rahmenvorschrift: Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) gilt für ein möglichst breites Spektrum von Produkten und nutzt den erfolgreichen „Ökodesign-Ansatz“, Anforderungen auf Produktebene festzulegen, die nicht nur die Energieeffizienz, sondern auch die Kreislauffähigkeit und die Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen insgesamt fördern.
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) ermöglicht die Festlegung von produktspezifischen Vorschriften für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Zwischenprodukte. Nur wenige Sektoren wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel sind ausgenommen. Produktkategorien wie Textilien, Möbel, Matratzen, Reifen, Detergenzien, Farben, Schmierstoffe sowie Zwischenprodukte wie Eisen, Stahl und Aluminium stark auf die Umwelt auswirken und großes Verbesserungspotenzial haben, sodass sie für den ersten Arbeitsplan geeignet sind. Die produktspezifischen Rechtsvorschriften enthalten Anforderungen und Vorschriften, um die Produkte dauerhafter, zuverlässiger, wiederverwendbar, nachrüstbar, reparierbar, leichter zu erhalten und wiederaufzubereiten sowie energie- und ressourceneffizienter zu machen. Sie könnten auch auf die Stoffe abzielen, die die Kreislauffähigkeit behindern, oder die Menge an Rezyklatanteilen, sowie die Möglichkeiten, die Wiederaufarbeitung und das Recycling zu erleichtern.
Mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte werden auch Informationsanforderungen für Produkte festgelegt, um mehr über die Auswirkungen der Produkte in unseren Regalen zu erfahren und dadurch entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachhaltigere Entscheidungen treffen zu können. Für alle regulierten Produkte wird der digitale Produktpass eingeführt. Die Produktinformationen können auch in Form von „Leistungsklassen“ vermittelt werden, die beispielsweise von „A bis G“ reichen, um den Vergleich zwischen Produkten zu erleichtern – möglicherweise in Form eines Etiketts. Dies würde in ähnlicher Weise funktionieren wie das derzeit weithin anerkannte EU-Energielabel und beispielsweise für einen Reparierbarkeitswert verwendet.
Grundlegend begonnen wurde bereits mit der Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen, die die Ökodesign-Verordnung umsetzen, bis Ende 2025 in Kraft treten werden.
2. Verbraucherschutz stärken
Verbraucher werden durch neue Vorschriften besser über die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten informiert werden und vor Grünfärberei geschützt. Bessere Information der Akteure der Lieferkette durch Einführung von digitalen Produktpässen.
Hierzu wird die EU-Kommission die EU-Verbraucherschutzrichtlinie überarbeiten und Händler zu verpflichten, den Verbrauchern Informationen über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten zur Verfügung zu stellen:
- Lebensdauer: Verbraucher sind über die garantierte Lebensdauer von Produkten informiert. Gibt ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, muss der Händler diese Information den Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterleiten. Für energiebetriebene Produkte muss der Händler den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch mitteilen, wenn der Hersteller keine gewerbliche Garantie über eine Lebensdauer seiner Produkte gibt.
- Reparaturen und Aktualisierungen Der Händler muss auch einschlägige Angaben über Reparaturen, wie die Reparierbarkeit des Produkts (sofern zutreffend) oder andere einschlägige Reparaturangaben des Herstellers, darunter zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern bereitstellen. Was intelligente Geräte sowie digitale Inhalte und Dienste anbelangt, so sind Verbraucherinnen und Verbraucher auch über Software-Updates des Herstellers informiert.
Der Hersteller und Händler entscheidet darüber, wie diese Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden, entweder auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung auf der Website. Sie müssen in jedem Fall vor dem Kauf und in klarer und verständlicher Weise dargeboten werden.
3. Förderung der Reparatur von Waren
Außerhalb der gesetzlichen Garantie wird es durch verschiedene Maßnahmen für die Verbraucher einfacher und attraktiver, ihre Produkte reparieren zu lassen, wobei die Lebensdauer von Konsumgütern erhöht wird. Die nationale Online-Reparaturplattform und die Verpflichtung der Hersteller, über ihre geltende Verpflichtung zu Reparaturdienstleistungen zu informieren, werden die Transparenz der verfügbaren Reparaturdienstleistungen verbessern. Der verbindliche Kostenvoranschlag zum Preis und den Bedingungen für die Reparatur (Europäisches Formular für Reparaturinformationen) wird durch Transparenz und Absehbarkeit den Preisbedenken der Verbraucher und dem Faktor der Unannehmlichkeit entgegenwirken und die Angebote besser vergleichbar machen. Die Verpflichtung zur Reparatur wird einen nachhaltigen Verbrauch fördern, indem den Verbrauchern das Recht eingeräumt wird, für bestimmte Produktgruppen, die aufgrund ihrer Konstruktion reparierbar sind, Reparaturen vom Hersteller zu verlangen. Der europäische Standard für Reparaturdienstleistungen ist ein nützlicher, nicht regulatorischer Zusatz zu den verbindlichen Maßnahmen, der das Vertrauen der Verbraucher in Reparaturdienstleistungen stärken wird. Die der Überholung dienende Funktion der nationalen Plattform wird die Nutzung von überholten Waren erhöhen, was sowohl der Nachfrage- als auch der Angebotsseite Vorteile bringt.
Die „Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/771, der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2017/2394″ wird ab 31. Juni 2026 angewendet.
Damit ein nachhaltiger Verbrauch gefördert wird, soll mit dieser Richtlinie erreicht werden, dass brauchbare defekte Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Garantie vermehrt repariert und wiederverwendet werden.
Die kombinierte Wirkung der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wird die Nachhaltigkeit der Produkte verbessern und nachhaltige Käufe fördern.
3. Unternehmerische Sorfaltspflichten entlang der Lieferketten einführen
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Lieferkettenrichtlinie) und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 soll größere Unternehmen dazu verpflichten werden, Regeln zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt einzuhalten und zu einem nachhaltigen und verantwortungsbewussten Handeln zu bestärken.
Die Mitgliedstaaten müssen diese umsetzen in nationales Recht und wenden diese Vorschriften ab dem 27.7.2027 an.
4. Unlautere Geschäftspraktiken verbieten
Die Kommission schlägt hierfür eine Änderungen der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Zum einen wird die Liste der Produkteigenschaften, über die der Händler die Verbraucher nicht irreführen darf, erweitert. So werden ökologische oder soziale Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparierbarkeit berücksichtigt. Ferner werden Praktiken hinzugefügt, die individuell geprüft und als irreführend eingestuft wurden, wie Aussagen über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem.
Weitere Praktiken werden in die bestehende Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken (die sogenannte „schwarze Liste“) aufgenommen werden. Zu diesen Praktiken gehören unter anderem
- fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken, beispielsweise Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum unterbindet oder mindert;
- allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind
- allgemeine umweltbezogene Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken;
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des
Produkts betreffen; - die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt;
- fehlende Angaben darüber, dass das Produkt eine eingeschränkte Funktionsweise hat, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden.
Diese Änderungen zielen darauf ab, Rechtssicherheit für Händler zu gewährleisten, sollen aber auchdem Greenwashing und der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten entgegenwirken. Wenn sichergestellt wird, dass umweltbezogene Aussagen ehrlich sind, so können die Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als die anderer Wettbewerber. Dadurch werden der Wettbewerb um nachhaltigere Produkte gefördert und negative Auswirkungen auf die Umwelt verringert.
5. Produkte, die vorrangig hiervon betroffen werden:
A. Textilien
In der EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien sind die Vision und konkrete Maßnahmen dargelegt, um sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachte Textilerzeugnisse spätestens 2030 haltbarer sind und recycelt werden können, so weit wie möglich aus recycelten Fasern gemacht und frei von gefährlichen Stoffen sind und dass bei der Herstellung die sozialen Rechte und die Umwelt respektiert werden. Verbraucher können hochwertige Textilien länger nutzen, „Fast Fashion“ kommt aus der Mode und wirtschaftlich rentable Wiederverwendungs- und Reparaturdienste sollten allgemein zugänglich sein. In einem wettbewerbsfähigen, widerstandsfähigen und innovativen Textilsektor müssen die Hersteller die Verantwortung für ihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis hin zur Entsorgung übernehmen. So wird das kreislauforientierte Textilökosystem florieren und über ausreichende Kapazitäten für innovatives Faser-zu-Faser-Recycling verfügen, während die Entsorgung von Textilien durch Verbrennung oder in Deponien auf ein Minimum reduziert werden muss.
Zu den spezifischen Maßnahmen zählen
- Ökodesign-Anforderungen für Textilien,
- verständlichere Informationen,
- ein digitaler Produktpass und
- eine verbindliche EU-Regelung für eine erweiterte Herstellerverantwortung.
- gegen die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Textilien vorzugehen,
- die Richtigkeit umweltbezogener Angaben zu gewährleisten
- Kreislauforientierte Geschäftsmodelle einschließlich Wiederverwendungs- und Reparaturdiensten zu fördern.
- Um gegen „Fast Fashion“ vorzugehen, werden in der Strategie auch die Unternehmen aufgefordert, die Zahl der Kollektionen pro Jahr zu verringern, Verantwortung zu übernehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um ihren CO2– und ihren Umweltfußabdruck zu verringern, und die Mitgliedstaaten werden angehalten, den Wiederverwendungs- und Reparatursektor steuerlich zu begünstigen.
B. Bauprodukte
Die vorgeschlagene Bauprodukteverordnung stärkt die seit 2011 geltenden Vorschriften und modernisiert sie. Sie schafft einen harmonisierten Rahmen für die Bewertung der Umwelt- und Klimaleistung von Bauprodukten und die Kommunikation. Neue Produktanforderungen stellen sicher, dass das Design und die Herstellung von Bauprodukten auf dem neuesten Stand der Technik beruhen, um sie haltbarer macht und damit sie leichter repariert, recycelt oder wiederaufgearbeitet werden können.
Sie wird auch den Normungsorganisationen die Ausarbeitung einheitlicher europäischer Normen erleichtern. Zusammen mit verbesserten Marktüberwachungskapazitäten und klareren Vorschriften für Wirtschaftsbeteiligte entlang der Lieferkette wird dies dazu beitragen, Barrieren für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu beseitigen. Ferner wird die überarbeitete Verordnung digitale Lösungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands insbesondere für KMU bieten wie z. B. eine Datenbank für Bauprodukte und einen digitalen Produktpass.
Nachstehende Ziele werden verfolgt:
- Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und des freien Verkehrs von Bauprodukten;
- Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten;
- Aktivierung des Beitrags des Bauökosystems zur Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und Unterstützung des digitalen Wandels als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit des Systems.
- Gewährleistung, dass harmonisierte Normen zur Wettbewerbsfähigkeit des Ökosystems beitragen und die Beseitigung von Markthindernissen fördern.
Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung müssen die Hersteller Umweltinformationen über den Lebenszyklus ihrer Produkte bereitstellen. Darüber hinaus müssen sie mehrere Verpflichtungen erfüllen, so beispielsweise:
- Produkte und ihre Verpackung so zu gestalten, herzustellen und zu verpacken, dass ihre ökologische Nachhaltigkeit insgesamt dem Stand der Technik Rechnung trägt;
- Rezyklierbaren Materialien und durch Recycling gewonnenen Materialien den Vorzug geben;
- Die Mindestanforderungen an den Recyclinganteil und andere Grenzwerte in Bezug auf Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit einhalten;
- Gebrauchs- und Reparaturanleitungen für die Produkte in Produktdatenbanken bereitstellen;
- Produkte und ihre Verpackung so zu gestalten, dass ihre Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und ihr Recycling erleichtert werden.
Um nachzuweisen, dass die Produkte die EU-Anforderungen erfüllen, stellt der Hersteller eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Der Hersteller erstellt eine technische Dokumentation, in der der Verwendungszweck und alle für den Nachweis der Leistung und Konformität erforderlichen Elemente beschrieben werden. Diese technische Dokumentation enthält die obligatorische oder fakultative Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit, die nach harmonisierten technischen Spezifikationen bewertet wurde, außer im Falle von gebrauchten, wiederaufbereiteten oder überschüssigen Produkten.
6. Weiterführende Informationen
Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781) vom 13.6.2024
(löst die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG zum 18. Juli 2024 ab).
Anmerkung: Übergangsregelungen bestehen für viele Ökodesign-Produkte bis zum 31. Dez. 2026)
(Berichtigung vom 9.12.2024)
RICHTLINIE (EU) 2024/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen
Leitlinie zur EU-Verbraucherschutz-Richtlinie (z.Zt. gültige Fassung)
Fachbericht des UBA, 2022: „Methoden und Normen zur Bewertung der Reparierbarkeit von Elektro- und Elektronikgeräten„
Fragen und Antworten: EU-Initiative Initiative für nachhaltige Produkt
Factsheet für nachhaltige Produkte
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