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Die Energieeffizienzkennzeichnungsverordnung bietet den Verbrauchern genaue, sachdienliche und vergleichbare Informationen über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch von Ökodesign-Produkte.
Die bisherige Richtlinie 2010/30/EU zur Energieeffizienzkennzeichnung wurde mit Wirkung zum 1. August 2017 aufgehoben und durch die neue Verordnung (EU) 2017/1369 abgelöst. Die Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank gelten ab dem 1. Januar 2019.
Die Energieeffizienzkennzeichnung hat günstige Auswirkungen auf die Umwelt, da sie den Kunden genaue, sachdienliche und vergleichbare Informationen über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte überall in der Europäischen Union liefert, so dass sie sachkundig kostenbewusste und umweltfreundliche Kaufentscheidungen treffen können, die sowohl gut für die Umwelt sind als auch Geld sparen.
Ziele der Energieeffizienzkennzeichnungsverordnung:
Mit der neuen Verordnung sollen nachstehende Ziele erreicht werden:
- Aktualisierung des Etiketts und Möglichkeit einer Neueskalierung
Hintergrund:
Die Energieverbrauchskennzeichnung hat mit Erfolg die Herstellung von stets energieeffizienteren Produkten gefördert mit der Folge, dass das Etikett an seine Grenzen stößt. Bei vielen Produktgruppen wurden die meisten Modelle in den oberen Energieeffizienzklassen eingestuft, sodass es schwierig war, zwischen den Modellen zu unterscheiden. Obwohl 2010 die Energieeffizienzklassen A+ bis A+++ hinzugefügt wurden, waren bei einigen Produktgruppen alle Modelle bereits in diese neuen Klassen eingestuft und es gab in den unteren Klassen keine Modelle mehr.
Die Modelle müssen systematisch neu eingestuft werden, und es wird zur ursprünglichen Energieetikett-Skala von A bis G zurückgekehrt. Mit der neuen Verordnung wird die notwendige Neuskalierung der Energieetiketten systematischer angegangen. Darüber hinaus werden in ihm die Pflichten der Lieferanten und Händler während der Neuskalierungs- und Ersetzungsphase klar festgeschrieben.Die neue Skala ist strenger und so gestaltet, dass anfangs nur sehr wenige Produkte die Klassen A und B erreichen und Raum für künftige, noch effizientere Produkte bleibt. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, fallen ab jetzt typischerweise in die Klassen C oder D. Die Label werden eine Reihe neuer Elemente aufweisen wie z. B. einen QR-Code, der zu einer EU-weiten Datenbank führt, wo die Verbraucher/innen weitere Einzelheiten zu dem Produkt finden können.
- Einrichtung einer Datenbank für Produkte, für die Energieverbrauchskennzeichnungspflichten bestehen
- Verdeutlichung der Pflichten der verschiedenen Beteiligten
- Verbesserung der Verbindung zwischen der Energieverbrauchskennzeichnung und den Messstandards
Die EPREL Produktdatenbank
Um ein nützliches Instrument für die Verbraucher einzurichten, Händlern die Möglichkeit zu geben, Produktdatenblätter auf alternativen Wegen zu erhalten, und die Einhaltung der Vorschriften leichter überwachen und aktuelle Marktdaten für den Rechtsetzungsprozess zur Überarbeitung produktspezifischer Etiketten und Datenblätter bereitstellen zu können, wird die Kommission eine über ein Online-Portal zugängliche Produktdatenbank einrichten und pflegen. Die Datenbank hat einen öffentlichen Teil, in dem die Produktdaten und die technischen Merkblätter eingesehen werden können. Der nichtöffentliche Teil enthält Daten, die nur den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stehen.
Die Produktdatenbank ist zum 1. Januar 2019 eingerichtet worden.
Verbraucher/innen können durch Scannen des QR-Codes auf den neuen Energieetiketten auf die Datenbank zugreifen. Die Datenbank enthält detaillierte Informationen über alle registrierten Produkte.
Die EPREL-Datenbank enthält für jedes registrierte Produkt das spezifische Informationsblatt und das Energieetikett.
Link zur EPREL-Produktdatenbank
Energieeffizienzkennzeichnung in der Werbung
Die Lieferanten und Händler müssen stärker auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Bei jeder Werbung und in technischen Werbematerialien für bestimmte Produkte muss auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.
Pflichten für Händler:
- Der Händler muss das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausweisen. Falls der Lieferant das Energie-Label nicht bereitgestellt hat, muss der Händler dies von ihm anfor- dern (Art. 5). Möglich ist auch, dass Händler das benötigte Etikett aus der zukünftigen Produktdatenbank selbst herunterladen.
- Der Händler muss innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem verbindlichen Startzeitpunkt für die Ausstellung des Labels mit neuer Skala die bestehenden Etiketten gegen die neuen (mit Skala A-G) austauschen (Art. 11).
- Wenn ein Händler kein Label mit neuer Skala erhalten konnte, da der Lieferant beispielsweise seine Tätigkeit eingestellt hat, dann darf er bis zu neun Monaten nach dem Startzeitpunkt für die Ausstellung des neuen Etiketts noch das alte Etikett ohne neue Skala verwenden (Art. 11 Abs. (13)). Dies trifft jedoch nur im Härtefall zu.
Pflichten für Lieferanten
- Lieferanten müssen nicht mehr unverzüglich den Händlern fehlende Label nachliefern, sondern nun innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers (Art. 3 Abs. (2). Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt zusätzlich zum Etikett auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
- Lieferanten und Hersteller müssen Händlern ab vier Monate vor Inkrafttreten der für die jeweilige Produktgruppe neuen oder aktualisierten Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen (Art. 11 Abs. 13(a).
Einführung neuer Energieeffizienzkennzeichnungs-Label
Wird künftig für weitere Produktgruppen ein Energielabel eingeführt oder ein bestehendes Label mit einer neuen Skala versehen, sollen zum Zeitpunkt der Einführung des Labels keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen (bei schneller Technologieentwicklung ggf. auch Effizienzklassen A und B). Lieferanten und Hersteller müssen Händlern ab vier Monate vor Inkrafttreten der für die jeweilige Produktgruppe neuen oder aktualisierten Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen.
Der Handel ist verpflichtet, die aktualisierten Energieeffizienz-Label innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem Startzeitpunkt der jeweils (neu) geltenden Vorgaben sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten anzubringen. Vor diesem Datum darf der Händler keine Label mit der neuen Skala ausstellen.
In produktspezifischen Verordnungen (sog. delegierte Rechtsakte) sind für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Label geregelt. Diese bleiben jeweils so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die entsprechende Produktgruppe ersetzt werden.
Weiterführende Informationen
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 > Berichtigung
Ergänzungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung zur Verordnung (EU) 2017/1369:
- Elektronische Displays
Verordnung (EU) 2019/2013 - Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner
Verordnung (EU) 2019/2014 + Verordnung (EU) 2023/2534 - Lichtquellen
Verordnung (EU) 2019/2015 - Kühlgeräte
Verordnung (EU) 2019/2016 - Haushaltsgeschirrspüler
Verordnung (EU) 2019/2017 - Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
Verordnung (EU) 2019/2018 + Berichtigung 1 + Berichtigung 2 + Berichtigung 3
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