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Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was ändert sich?

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Maschinenverordnung
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zum 20. Januar 2027 ab. Ein Fachbeitrag informiert über die Änderungen und Ergänzungen zur bisherigen Maschinenrichtlinie.

Änderungen und Ergänzungen zur bisherigen Maschinenrichtlinie

  1. Klarstellungen des Anwendungsbereiches neue (oder angepasste) Definitionen:
    • Unsicherheit rührt daher, dass die Maschinenichtlinie in einigen Fällen zusammen mit anderen Rechtsvorschriften gilt (z. B. mit der Funkanlagenrichtlinie), während sie in anderen Fällen alternativ zu anderen Rechtsvorschriften gilt (z. B. zur Niederspannungsrichtlinie).
      In der neuen Verordnung sind daher einige Ausnahmen präzisiert: Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte sollen nun von der Maschinenverordnung ausgenommen werden, sofern sie unter die Niederspannungsrichtlinie (z. B. Haushaltsgeräte für den Hausgebrauch – z. B. Geschirrspüler) oder die Funkanlagenrichtlinie fallen, um z. B. Geschirrspüler mit eingebautem Wi-Fi abzudecken.
    • Aufgrund einiger Unklarheiten in Bezug auf Verkehrsmittel, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, wird in Artikel 2 Buchstabe h) der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 klargestellt, dass Verkehrsmittel, deren Zweck die Beförderung von Personen oder Gütern ist, vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen sind (z. B. Fahrräder mit Elektroantrieb oder Hoverboards).
  2. Änderung hinsichtlich Begriffsbestimmungen und Anpassungen an den NLF
    • des Einführers,
    • des Händlers,
    • Wirtschaftsakteurs,
    • Unvollständige Maschine
      Eine unvollständige Maschine ist ein Maschine, die noch weiter konstruiert bzw. zusammengebaut werden muss. In der neuen Maschinenverordnung ist die Definition einer unvollständigen Maschine klarer gefasst, da die derzeitige Definition von den Herstellern uneinheitlich angewandt wird, was zu einer falschen Einstufung von Produkten führen kann z. B. unzulässige CE-Kennzeichnung einer unvollständigen Maschine.
    • Um der zunehmenden Verwendung von Software in Maschinen Rechnung zu tragen, fügt der die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in die Definition von Maschinen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) ein, der besagt, dass eine Baugruppe, bei der nur das Hochladen der für ihre spezifische Anwendung bestimmten Software fehlt, eine Maschine und keine unvollständige Maschine ist (was z. B. bedeutet, dass nicht vorprogrammierte Roboter Maschinen sind).
    • Darüber hinaus enthält die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 eine Definition des Begriffs „wesentliche Veränderung“ (wenn Maschinen durch physische oder digitale Mittel in einer Weise geändert werden, die vom Hersteller nicht vorgesehen sind und die dazu führen könnte, dass die Maschine nicht mehr mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine übereinstimmt (Artikel 3 Absatz 16. Auch um unterschiedliche Auslegungen in der EU zu vermeiden (für Maschinen, die eine solche Änderung erfahren haben, ist eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich). Die Person, die die wesentliche Änderung vorgenommen hat, wird zum Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen, bevor sie das geänderte Maschinenprodukt in Verkehr bringt (nur für die Aspekte der Maschine, die von der Veränderung betroffen sind).
    • Darüber hinaus wird in Artikel 3 Absatz 3 nun eindeutig festgelegt, dass ein Sicherheitsbauteil digital sein kann.
  3. Verbesserungen bei den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (EHSR)
    • Um schwere oder tödliche Unfälle zu vermeiden, sind in der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die EHSR 3.2.2. für aufsitzende mobile Maschinen (z. B. Bagger, aufsitzende Rasenmäher und landwirtschaftliche Sprühgeräte) verbessert, um das Risiko des Herunterfallens bei Überrollen oder Umkippen der Maschine zu verhindern. Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird festgelegt, dass am Fahrerplatz ein optisches oder akustisches Signal vorhanden sein muss, das den Fahrer darauf hinweist, dass das Rückhaltesystem nicht aktiv ist.
    • Außerdem wurde eine neue EHSR 3.5.4 zum Risiko des Kontakts mit stromführenden Freileitungen hinzugefügt, da sich in den letzten Jahren mehrere Unfälle ereignet haben, bei denen mobile Maschinen mit solchen Leitungen zusammenstießen.
    • Ergänzung von EHSR 1.7.4.2 (v) dass in der Betriebsanleitung Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel über die sofortige und scho­nende Rettung von Personen enthalten sein müssen;
    • In der Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung (EHSR) ist Punkt 1.7.4.2 (x) eingefügt, der besagt, dass die Betriebsanleitung Informationen über die von der Maschine ausgehenden Gefahrstoffemissionen enthalten sollte.
    • Die EHSR 2.2.1 (e) ist hinzugefügt, die besagt, dass tragbare handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen über eine Vorrichtung oder ein angeschlossenes Abgassystem mit einem Absauganschluss oder ein gleichwertiges System zum Auffangen oder Reduzieren von Gefahrstoffemissionen verfügen sollten.
    • EHSR 3.5.3 ist ebenfalls aktualisiert, so dass aufsitzende mobile Maschinen, deren Hauptfunktion das Versprühen von Produkten ist, mit Filterkabinen oder gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sein müssen.
    • Um Verletzungen durch Vibrationen von handgehaltenen und handgeführten Maschinen zu vermeiden, sind außerdem die EHSR 2.2.1.1 und 3.6.3.1 (Betriebsanleitung) dahingehend aktualisiert, dass in der Betriebsanleitung Angaben zum Schwingungsgesamtwert von Dauerschwingungen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist (nicht mehr nur, wenn er 2,5 m/s2 übersteigt), und zum Mittelwert der Spitzenamplitude der Beschleunigung bei wiederholten Stoßschwingungen, denen das Hand-Arm-System ausgesetzt ist, gemacht werden müssen.
    • Mit dem Vorschlag wird auch die EHSR 6.2 über die Stellteile angepasst, um die Innovation zu fördern: Wenn für die Personen oder Gegenstände im Lastträger keine Gefahr eines Zusammenstoßes oder Absturzes besteht und keine weiteren Risiken aufgrund der Aufwärts- und Abwärtsbewegungen hinzukommen, können die Stellteile mit Selbsthaltung durch andere Typen ersetzt werden, die ein automatisches Anhalten an vorgewählten Positionen ermöglichen (in der derzeitigen Richtlinie waren Stellteile mit Selbsthaltung für nicht vollständig geschlossene Lastträger in langsam fahrenden Aufzügen obligatorisch).
  4. Ermächtigung der Kommission, technische Spezifikationen für die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (EHSR) anzunehmen (Artikel 20), um den Herstellern die Einhaltung dieser Anforderungen zu erleichtern. Die Kommission kann von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es keine harmonisierten Normen gibt (z. B. wenn der Normungsantrag von keiner der Normungsorganisationen angenommen wurde oder wenn der Normungsprozess blockiert ist).
  5. Hochrisikomaschinen
    • Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verschärft Bestimmungen für Maschinen mit einem Hochrisiko. In Anhang I bezieht sich auf „Maschinen mit hohem Risiko“. Darüber hinaus aktualisiert die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Liste der Maschinen mit hohem Risiko und fügt zwei neue Punkte hinzu: Software, die Sicherheitsfunktionen gewährleistet, einschließlich KI-Systeme, und Maschinen, in die KI-Systeme integriert sind, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
    • Die EU-Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung dieser Liste zu erlassen (Artikel 6 Absatz 2), um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt schneller Rechnung tragen zu können.
    • Der Hersteller muss für bestimmte Hochrisikomaschinen (Anhang I Teil A) Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, bei der eine notifizierte Stelle beteiligt ist.
  6. Verbesserte Sicherheit durch Abdeckung neuer Risiken im Zusammenhang mit neuen digitalen Technologien
    • Hersteller müssen bei der Durchführung von Risikobeurteilungen zur Auswahl der für ein Maschinenprodukt geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die Gefährdungen ermitteln, die während des Lebenszyklus der Maschine aufgrund ihres sich entwickelnden Verhaltens oder ihrer Logik entstehen können, wenn die Maschine mit einem gewissen Grad an Autonomie arbeitet. Um den Veränderungen in der Mensch-Maschine-Interaktion Rechnung zu tragen, die sich aus dem Aufkommen digitaler Technologien ergeben, insbesondere weil Maschinen dem Menschen ähnlicher und autonomer sein können, sind in der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 eine Reihe von EHSR aktualisiert.
    • ESHR 1.1.6 f: Anpassung der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine an die vorhersehbaren Eigenschaften der Bediener, auch in Bezug auf Maschinen bzw. dazugehörige Produkte, deren Verhalten oder Logik sich bestimmungsgemäß vollständig oder teilweise entwickelt und die für einen in wechselndem Maße auto­ nomen Betrieb ausgelegt sind
    • ESHR 1.1.6 g: Anpassung von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, deren Verhalten oder Logik sich bestimmungsgemäß vollständig oder teilweise entwickelt und die für einen in wechselndem Maße auto­ nomen Betrieb ausgelegt sind, damit diese auf Personen in angemessener und geeigneter Weise reagieren (etwa verbal durch Worte und nichtverbal durch Gesten, Gesichtsausdrücke oder Körperbewegungen) und ihre geplanten Handlungen (etwa, was sie tun werden und warum) den Bedienern auf verständliche Weise mitteilen.
    • ESHR 1.3.7: Risiken im Zusammenhang mit beweglichen Teilen und psychischen Belastungen wurde aktualisiert, um die Notwendigkeit von Maschinen mit sich entwickelndem Verhalten und einem gewissen Grad an Autonomie zu erwähnen, die auf Menschen reagieren und über ihre geplanten Aktionen kommunizieren
    • ESHR 1.2.1 betreffend Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen:
      Eine Maschine mit einem sich entwickelnden Verhalten oder einer sich entwickelnden Logik, das für einen Betrieb mit unterschiedlichen Autonomiegraden ausgelegt ist, muss so konstruiert sein, dass die Maschine nicht dazu veranlasst wird, Handlungen außerhalb seines definierten Aufgaben- und Bewegungsbereichs auszuführen, und dass es jederzeit möglich sein muss, das Maschinenprodukt zu korrigieren, um seine inhärente Sicherheit aufrechtzuerhalten. Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und zur Erleichterung der Konformitätsbewertung und der Marktüberwachung muss die Rückverfolgung der im Zusammenhang mit einem Eingriff erzeugten Daten und der Versionen der Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Maschinenprodukts hochgeladen werden, für fünf Jahre ermöglicht werden.
      Die Aufzeichnung von Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess für softwaregestützte Sicherheitssysteme zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktion, einschließlich der Sicherheitsbauteile, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts aktiviert ist und diese Daten für ein Jahr nach ihrer Aufzeichnung ausschließlich für den Nachweis der Konformität der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit diesem Anhang auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde gespeichert werden;
    • Anhang IV über technische Unterlagen sind aktualisiert: Die technischen Unterlagen müssen den Quellcode oder die programmierte Logik der sicherheitsrelevanten Software enthalten würden, um die Konformität des Maschinenprodukts mit der Verordnung auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde nachzuweisen, sofern dies erforderlich ist, damit diese Behörden die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen können.
  7. EHSR 1.1.9 Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Cyberangriffen wurden durch die neue EHSR zum Schutz vor Korruption einführt:
    • Die Hersteller müssen Maschinen so konstruieren, dass eine Verbindung mit ihnen durch ein anderes Gerät nicht zu einer gefährlichen Situation führt, und eine Hardwarekomponente für die Verbindung muss so konstruiert sein, dass sie vor Korruption geschützt ist. Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 präzisiert auch die EHSR 1.2.1 über die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen. Insbesondere darf ein Ausfall der Verbindung oder eine fehlerhafte Verbindung nicht zu einer gefährlichen Situation führen. Bei Maschinen, die bei Anwendung eines einschlägigen Cybersicherheitssystems (gemäß der Cybersicherheits-Verordnung (EU) 2019/881) zertifiziert ist oder für die eine EU-Konformitätserklärung vorliegt, kann man davon ausgehen, dass sie mit den EHSR 1.1.9 und 1.2.1 in Bezug auf den Schutz vor Korruption und die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen übereinstimmen (Art. 20 (9))
  8. ESHR 3.1: Fahrerlose (autonome oder ferngesteuerte) mobile Maschinen werden nun durch die Änderung von Anhang III (EHSR 3.1) ausdrücklich abgedeckt: Die Definition eines Fahrers umfasst nun auch eine Person, die das Produkt der autonomen mobilen Maschine aus der Ferne überwachen kann, unabhängig von der Entfernung und der Art der Kontrollkommunikation.
  9. Betriebsanleitungen auch digital (Art. 10 (7))
    Betriebsanleitungen und sonstige relevante Unterlagen können in einem digitalen, druckbaren Format bereitgestellt sein. Der Hersteller sollte allerdings dafür sorgen, dass die Händler auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs in der Lage sind, die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller sollte auch in Betracht ziehen, die Kontaktdaten anzugeben, unter denen der Nutzer die Zusendung der Betriebs­anleitung per Post anfordern kann. Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit.
  10. Hinweise in der Kennzeichnung aufeinander besonderes Risiko: Hinter der CE-Kennzeichnung (und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle) kann ein Piktogramm oder ein beliebiges sonstiges Zeichen stehen, die auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

Inkrafttreten der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Sie ist unmittelbar in allen EU-Staaten anzuwenden. Einige Artikel dieser Verordnung sind gemäß nachstehender Tabelle anzuwenden:

Teile der
Maschinenverordnung
(EU) 2023/1230
Inhaltanzuwenden ab
Artikel 26 bis 42Notifizierungsverfahren
Marktüberwachung
20. Januar 2024
Artikel 50Sanktionen20. Oktober 2023
Artikel 6 Absatz 7Berücksichtigung der Kategorien bei der Bewertung durch die EU-Kommission19. Juli 2023
Artikel 48Ausschussverfahren19. Juli 2023
Artikel 52Übergangsbestimmungen19. Juli 2023
Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3Bewertung und Überprüfung durch die EU- Kommission 20. Juli 2024

Übergangsbestimmungen zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

  1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.
  2. Kapitel VI dieser Verordnung gilt jedoch ab dem 19. Juli 2023 entsprechend für solche Produkte anstelle von Artikel 11 der genannten Richtlinie, auch für Produkte, für die bereits ein Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG eingeleitet wurde.
  3. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt bzw. erteilt sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Weiterführende Informationen

Maschinen: Was ändert sich von der Richtlinie zur neuen Verordnung?, Herausgeber: EUROGIP

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 + Berichtigung vom 4.7.2023 hinsichtlich Datum über das Inkrafttreten und Datum der Übergangsbestimmungen
Änderung durch Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarktnotfalls

Rechtsvorschriften zur  Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Neuer Rechtsrahmen (NFL)


Kategorisiert als:Aktuell, Rechtsvorschriften

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