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Bei einem EU-Import muss der Einführer sicherstellen, dass der Hersteller das Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt hat.
Hersteller haben bei bestimmten Produkten im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens notifizierte Stellen mitwirken zu lassen. Für diese Konformitätsbewertungsstellen gibt es nach EU-Recht klare Vorstellungen über die Anforderungen und Pflichten, die für diese Stellen gelten. Doch wie funktioniert die Auswahl der notifizierten Stellen für Hersteller aus Staaten außerhalb der EU, die ihre Produkte in der EU vermarkten möchten?
Regelungen zur Konformitätsbewertung für Hersteller die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bringt die EU-Mitgliedsstaaten und die EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) mit Ausnahme der Schweiz in einem gemeinsamen Binnenmarkt zusammen.
Die Konformitätsbewertungen die im Rahmen der europäischen Produktvorschriften durchzuführen sind, werden durch die Hersteller durchgeführt. Sie bringen die CE-Kennzeichnung an und stellen eine EU-Konformitätserklärung aus. Bei bestimmten Produkten ist im Rahmen der Konformitätsbewertung eine unabhängige Stelle (notifizierte Stelle) einzuschalten, die dann im Rahmen des jeweiligen angewandten Konformitätsbewertungsverfahren (Modul) ihre vorgesehenen Aufgaben und ggf. Prüfungen durchzuführen hat. Die Hersteller können sich ihre notifizierte Stelle frei auswählen, unabhängig wo sie innerhalb der EWR ansässig ist.
Die notifizierte Stelle muss zwar im Hoheitsgebiet des notifizierenden Mitgliedstaats ansässig sein, darf aber auch außerhalb des Mitgliedstaats, ja sogar außerhalb der Union tätig sein bzw. Mitarbeiter beschäftigen.
EU-Import: Regelungen zur Konformitätsbewertung für Hersteller, die außerhalb des EWR ansässig sind und für die eine bilaterale Vereinbarung (MRA) besteht.
Für einige Länder außerhalb der EU (Schweiz, USA, Kanada, Australien, Japan, Neuseeland und Israel) gibt es bilaterale Vereinbarungen. Über diese sogenannten Mutual Recognition Agreements (MRAs) wird Drittstaaten, die selbstverständlich ebenfalls den EU-Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Produkten unterliegen, ein vereinfachter Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt.
Die MRAs regeln unter anderem die Anerkennung von der Konformitätsbewertungsstellen des jeweiligen Drittstaates.
Hersteller, die in den genannten Staaten mit MRAs ihren Sitz haben, können diese Konformitätsbewertungsstellen einschalten, falls das Konformitätsbewertungsverfahren eine notifizierte Stelle in der Mitwirkung vorsieht.
EU-Import: Regelungen zur Konformitätsbewertung für Hersteller in Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind oder für die kein MRA mit der EU existiert ( z. B. China, Russland).
Für Hersteller in Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind oder für die kein MRA mit der EU existiert, ist es schwieriger. Die ggf. vorhanden unabhängige Stellen, die ihren Sitz in diesen Staaten haben, werden nicht als Konformitätsbewertungsstelle nach EU-Recht anerkannt.
Der Hersteller kann jedoch eine
- in der EU ansässige notifizierte Stelle bei der Mitwirkung des Konformitätsbewertungsverfahren beauftragen (die eigentlichen Tätigkeiten können auch außerhalb des EWR erfolgen)oder
- eine EU ansässige notifizierte Stelle beauftragt für bestimmte Aufgaben/Prüfungen eine außerhalb der EU ansässigen Unterauftragnehmer.
Die notifizierte Stelle bleibt in vollem Umfang für die vom Unterauftragnehmer für sie durchgeführte Arbeit verantwortlich. Der Unterauftragnehmer muss die EU-Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllen.
Die Vergabe eines Unterauftrags ist nicht mit der Übertragung von Befugnissen oder Verantwortung verbunden. Bescheinigungen und andere Konformitätsnachweise werden stets im Namen und in der Verantwortung der notifizierten Stelle ausgestellt. Deshalb muss die einen Unterauftrag vergebende notifizierte Stelle in der Lage sein, die Arbeit des Unterauftragnehmers in all ihren Teilen zu überprüfen, und sie muss die endgültige Entscheidung treffen.
EU-Import: Pflichten der Einführer in Bezug auf Konformitätsbewertung
Ein Einführer ist ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Entsprechend den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übernimmt er wichtige und eindeutig festgelegte Aufgaben, die zu einem großen Teil auf der Art der Aufgaben eines in der EU niedergelassenen Herstellers aufbauen.
Der Einführer muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er ist kein bloßer Wiederverkäufer von Produkten, sondern spielt bei der Gewährleistung der Konformität der eingeführten Erzeugnisse eine sehr wichtige Rolle.
Wer ist Einführer?
Ein Einführer als natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem EU- Markt in Verkehr bringt. Im Allgemeinen muss der Einführer vor dem Bereitstellen eines Produktes auf dem EU-Markt sicherstellen,
- dass vom Hersteller das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Hat er Zweifel hinsichtlich der Konformität des Produkts, darf er es nicht in Verkehr bringen. Ist das Produkt jedoch bereits in Verkehr gebracht worden, so muss er Korrekturmaßnahmen vornehmen. Um Zweifel an der Konformität des Produkts auszuräumen, ist in beiden Fällen möglicherweise der Hersteller zu kontaktieren;
- dass der Hersteller die technischen Unterlagen erarbeitet und die einschlägige Konformitätskennzeichnung (z. B. die CE-Kennzeichnung) angebracht hat sowie seinen Pflichten in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit nachgekommen ist und das Produkt gegebenenfalls mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen hat.
Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Einführer sich ihrer Verantwortung bewusst sind, nur konforme Produkte in Verkehr zu bringen. Es wird weder vorgeschrieben, dass Einführer systematisch auf zusätzliche Kontrollverfahren oder Prüfungen (durch Dritte) zurückgreifen müssen, noch wird diese Möglichkeit generell ausgeschlossen.
Im Gegensatz zum Bevollmächtigten braucht der Einführer weder einen Auftrag vom Hersteller noch muss er ein Vorzugsverhältnis zu ihm unterhalten. Um jedoch seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, muss der Einführer sicherstellen, dass er mit dem Hersteller in Kontakt treten kann (z. B. um der anfordernden Behörde die technischen Unterlagen vorlegen zu können).
Wünscht der Einführer, im Namen des Herstellers administrative Pflichten wahrzunehmen, so muss er vom Hersteller ausdrücklich dazu benannt sein, als Bevollmächtigter aufzutreten.
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