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FAQs – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren

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Freier Warenverkehr durch Gegenseitige Anerkennung von Waren

Für welche Waren/Produkte gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren?

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt grundsätzlich für alle Waren einschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können, die

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  • die „in einem Ursprungsmitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ sind,
  • die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und
  • im Bestimmungsmitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt sind;

Was ist mit dem Grundsatz der gegenseitige Anerkennung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 zu verstehen?

Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf von Waren, die nicht unter die Harmonisierungvorschriften der EU fallen und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten. Dies selbst dann nicht, wenn die Waren nach anderen technischen Vorschriften hergestellt sind. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz).

Was sind Harmonisierungsvorschriften im Sinne des freien Warenverkehrs?

Harmonisierungsvorschriften können eine oder mehrere EU-Vorschriften zur Produktsicherheit, Kennzeichnung, Einstufungen, Verpackung, Deklarationen/Dokumentationen oder andere Aspekte sein.

Muss der Wirtschaftsakteur die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates unterrichten, wenn er im Ursprungs-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren im Bestimmungsmitgliedstaat in Verkehr bringen wird?

Die Grundregel lautet, dass Waren, die in einem Ursprungsmitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat frei in Verkehr gebracht werden können (ohne die Behörden zu unterrichten), es sei denn, im Bestimmungsmitgliedstaat ist eine Vorabgenehmigung erforderlich.

Wie kann der Marktteilnehmer erfahren, ob eine Vorabgenehmigung durch die Behörden des Ursprungmitgliedstaates erforderlich ist?

Der Marktakteure kann sich an die Produktinfostellen des Bestimmungsmitgliedstaates wenden und eine Auskunft ersuchen, ob eine Vorabgenehmigung erforderlich ist.

Was sind Produktinfostellen und wo finde ich diese?

Produktinfostellen sind eigens nach dieser Verordnung (EU) 2019/515 eingerichtete Stellen in jedem EU-Mitgliedstaat, wo die Marktakteure Auskünfte einholen können, wie Online-Informationen über geltende nationale Produktvorschriften des Bestimmungslandes und die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Bestimmungsmitgliedstaates zwecks direkter Kontaktaufnahme. Anfragen an die Produktinfostellen sind kostenlos und sollten innerhalb von 15 Tagen beantwortet sein.
Weitere Details über die Produktinfostellen und die Kontaktadressen.

Ab wann gilt die Verordnung (EU) 2019/51 zur Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren?

Sie gilt ab dem 19. April 2020 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Welchem Zweck dient die Bewertung durch die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates?

Zweck der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 durch die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates ist es, festzustellen, ob die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und ob die berechtigten Allgemeininteressen, die durch die geltenden nationalen (Bestimmungsmitgliedstaat) technischen Vorschriften erfasst werden, angemessen geschützt sind.

Was ist unter Ursprungsmitgliedstaates zu verstehen?

Der Ursprung der Waren ist für die Definition des Begriffs „rechtmäßig in Verkehr gebracht“ nicht relevant. Dies kann auch ein anderes (drittes Mitgliedstaat sein). So kommen beispielsweise in einem Drittmitgliedstaat hergestellte Waren, die den technischen Vorschriften eines Drittmitgliedstaat entsprechen und in diesem Drittmitgliedstaat Endnutzern bereitgestellt sind, für eine gegenseitige Anerkennung in Betracht.

Kategorisiert als:Aktuell, Rechtsvorschriften

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