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Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper

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pyrotechnische Gegenstaende
Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper

Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper

„Feuerwerkskörper“ sind pyrotechnische Gegenstände für Unter­haltungszwecke. Sie sind nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorie F1 bis F4 ein­geteilt (siehe Tabelle unten).
Die Kategorie ist Bestandteil der Kennzeichnung, die sichtbar, lesbar und dauerhaft sein muss. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich angebracht werden.

Die Kategorie ist auch Bestandteil der Registrierung-Nummer

In Europa werden Feuerwerkskörper einem EU-Konformitäts-Bewertungsverfahren (siehe Übersicht der BAM über die Konformitäts-Bewertungsverfahren) unterzogen, bei der auch eine Notifizierte Stelle eingeschaltet wird. Es gibt europaweit 12 Notifizierte Stellen, die diese Verfahren durchführen dürfen.

Die BAM (Kennnummer 0589) ist eine der Notifizierten Stellen und darf, muss aber nicht, Feuerwerkskörper für ganz Europa zertifizieren. Wenn die BAM Feuerwerkskörper prüft, legt sie eine eindeutige Registriernummer fest.
(siehe Fachbeitrag: Registrierungsnummer von pyrotechnischen Gegenstände) .

Die Registrierung-Nummer kann wie folgt heißen:

0589-F2-XXXX.

Die Ziffer 0589 steht z. B. für die BAM als Notifizierte Stelle (Kennnummer), F2 bedeutet Feuerwerkskörper der Kategorie 2 und XXXX ist eine fortlaufende Nummer.

Tabelle für die Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper

KategorieGrad der GefährdungVerwendungsart Personen-kreismax. Lärmpegel im SicherheitsabstandBemerkungen
F1Sehr geringe Gefahrinnerhalb von
Gebäuden
mind. 12 Jahre 120 dB (A, Imp.)Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen;

Knallerbsen mit max. 2,5 mg Silberfulminat;

Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknaller-Batterien
F2geringe Gefahr in abgegrenzten Bereichen im Freienmind. 16 Jahre 120 dB (A, Imp.Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m
F3mittelgroße Gefahrin weiten offenen
Bereichen im Freien
mind. 18 Jahre 120 dB (A, Imp.)Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen
F4große Gefahrnur Personen mit FachkundeF4 sind so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“

Weitere Anforderungen (siehe auch Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU):
Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften über pyrotechnische Gegenstände

Kategorisierung von pyrotechnischen Gegenständen für Unterhaltungszwecke,
EU-Kommission: Leitlinien der Sachverständigengruppe vom 4. Dezember 2020

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