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Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper
„Feuerwerkskörper“ sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke. Sie sind nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorie F1 bis F4 eingeteilt (siehe Tabelle unten).
Die Kategorie ist Bestandteil der Kennzeichnung, die sichtbar, lesbar und dauerhaft sein muss. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich angebracht werden.
Die Kategorie ist auch Bestandteil der Registrierung-Nummer
In Europa werden Feuerwerkskörper einem EU-Konformitäts-Bewertungsverfahren (siehe Übersicht der BAM über die Konformitäts-Bewertungsverfahren) unterzogen, bei der auch eine Notifizierte Stelle eingeschaltet wird. Es gibt europaweit 12 Notifizierte Stellen, die diese Verfahren durchführen dürfen.
Die BAM (Kennnummer 0589) ist eine der Notifizierten Stellen und darf, muss aber nicht, Feuerwerkskörper für ganz Europa zertifizieren. Wenn die BAM Feuerwerkskörper prüft, legt sie eine eindeutige Registriernummer fest.
(siehe Fachbeitrag: Registrierungsnummer von pyrotechnischen Gegenstände) .
Die Registrierung-Nummer kann wie folgt heißen:
0589-F2-XXXX.
Die Ziffer 0589 steht z. B. für die BAM als Notifizierte Stelle (Kennnummer), F2 bedeutet Feuerwerkskörper der Kategorie 2 und XXXX ist eine fortlaufende Nummer.
Tabelle für die Einstufung Kategorie F1 bis F4 von Feuerwerkskörper
Kategorie | Grad der Gefährdung | Verwendungsart | Personen-kreis | max. Lärmpegel im Sicherheitsabstand | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|
F1 | Sehr geringe Gefahr | innerhalb von Gebäuden | mind. 12 Jahre | 120 dB (A, Imp.) | Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen; Knallerbsen mit max. 2,5 mg Silberfulminat; Kategorie F1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknaller-Batterien |
F2 | geringe Gefahr | in abgegrenzten Bereichen im Freien | mind. 16 Jahre | 120 dB (A, Imp. | Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m |
F3 | mittelgroße Gefahr | in weiten offenen Bereichen im Freien | mind. 18 Jahre | 120 dB (A, Imp.) | Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen |
F4 | große Gefahr | nur Personen mit Fachkunde | F4 sind so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“ |
Weitere Anforderungen (siehe auch Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU):
Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstands selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über pyrotechnische Gegenstände
Kategorisierung von pyrotechnischen Gegenständen für Unterhaltungszwecke,
EU-Kommission: Leitlinien der Sachverständigengruppe vom 4. Dezember 2020
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