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Batterieverordnung (EU) 2023/1542

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Batterieverordnung
Batterieverordnung (EU) 2023/1542


Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 löst die bisherige Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung zum 18. August 2025 ab. Die gilt im Wesentlichen ab dem 18. Februar 2024.

Die neue Verordnung ist Teil eines „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“.

Die neue Batterieverordnung sieht einen nachhaltigen Rahmen für alle Phasen des Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung bis zur Batterieentsorgung vor, u.a. die Anhebung der Sammelziele, Neudefinition von Gerätebatterien oder Mindestrezyklatquoten.

Zeilsetzung der neuen EU-Batterieverordnung:

  • Stärkung der Nachhaltigkeit
  • Förderung der Herstellung hochwertiger und hochleistungsfähiger Batterien und deren Inverkehrbringens auf dem EU-Binnenmarkt.
  • Erschließung und Nutzung des EU-Potenzials für –primäre und sekundäre –Batterierohstoffe und Sicherstellung, dass diese effizient und nachhaltig hergestellt werden.
  • Sicherstellung, dass funktionierende Märkte für Sekundärrohstoffe vorhanden sind und die entsprechenden industriellen Prozesse bestehen.
  • Förderung von Innovation sowie der Entwicklung und Umsetzung von technologischem Fachwissen in der EU
  • Stärkung der Resilienz und Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe.
  • Verringerung der Abhängigkeit der EU von Einfuhren von Materialien von strategischer Bedeutung.
  • Sicherstellung, dass alle Altbatterien angemessen gesammelt und recycelt werden.Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen.
  • Beitrag zu einer verantwortungsvollen Beschaffung.
  • Effizienter Einsatz von Rohstoffen und Recyclaten.
  • Senkung der THG-Emissionen über den gesamten Lebensweg von Batterien.
  • Verringerung der Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Qualität der Umwelt und Verbesserung der sozialen Bedingungen lokaler Gemeinschaften.

Inhalt der Batterieverordnung

Im Wesentlichen enthält die Verordnung Details zu

  1. Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die
    • einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
    • einer Vorbereitung zur Umfunktionierung
    • einer Umwidmung oder
    • einer Wiederaufarbeitung unterzogen wurden
  2. Höhere Qualität der Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
  3. Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen für Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch
  4. Leistungs- und Lebensdaueranforderungen für LMT-Batterien, wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge
  5. Hohe Recyclingeffizienzen und bessere stoffliche Verwertung bei Ni, Co, Li und Cu.
  6. Rezyklateinsatzquote in Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und SLI-Batterien
  7. Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LMT-Batterien (ohne Batterien für Mobiltelefone und Tablets, da hier einer höheres Schutzniveau in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen durch zukünftige strengere Ökodesignanforderungen (Mindest-Ladezyklen)).
  8. Hohe Sicherheit von stationären Batteriespeichersystemen
  9. Anforderungen zur Etikettierung und Kennzeichnung von Batterien
  10. Informationen über den Zustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien mit Hilfe eines Batterie Management Systems
  11. Sammlung von Gerätealtbatterien
  12. Einführung eins digitalen Batteriepasses
  13. Pfandrücknahmesystem für Batterien
  14. Verpflichtungen für Importeure und Händler
  15. Regeln und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Weiterführende Informationen

Batterieverordnung (EU) 2023/1542 + 1. Berichtigung vom 17.4.2024 + 2. Berichtigung vom 23.4.2024

Facheitrag: Neue EU-Verordnung auf der Zielgeraden


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