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Die Richtlinie 2014/31/EU regelt das Inverkehrbringen von nichtselbsttätige Waagen auf den europäischen Markt.
Fehlerfreie und nachvollziehbar arbeitende nichtselbsttätige Waagen können für die unterschiedlichsten Messaufgaben zum Einsatz kommen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, zur Erhebung von Steuern und Abgaben und des Sicherstellung des lauteren Handels ist es erforderlich, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Messgeräte in Verkehr gebracht und verwendet werden. Diese Richtlinie stellt sicher, dass nur solche nichtselbsttätige Waagen auf dem freien Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die nichtselbsttätige Waagen, die nach dieser Richtlinie ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden, gelten als erstgeeicht gemäß des MessEG bzw. MessEV. Bei diesen Waagen beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Waagen für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
Vorgaben der Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen
- Offizieller Titel der Richtlinie
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt - Richtlinientext
Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen (offizielle Fassung im EU-Amtsblatt )
Berichtigung vom 20.1.2016 - Anzuwenden
ab 20. April 2014
Anmerkung: Diese Richtlinie löste zum 20. April 2016 die Richtlinie 2009/23/EG ab. - Umsetzung in nationales Recht
Seit 1. Januar 2015 durch das neue Mess- und Eichgesetz – MessEG und die Mess- Eichverordnung – MessEV
Erste Gesetz zur Änderung des MessEG vom 11. April 2016 (BGBl. I Nr. 17 vom 18.4.2016) - Anwendungsbereich
Inverkehrbringen von nichtselbsttätige Waagen (Waagen, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert) für die Bestimmung der Masse
Verwendungsbereiche:
a) Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;
b) Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;
c) Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;
d) Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;
e) Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;
f) Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;
g) alle anderen als die unter Buchstaben a bis f genannten Verwendungsfälle. - Kennzeichnung
a) Waagen die einem EU-Verfahren (Modul) zur Konformitätsfeststellung unterliegen:
– Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
– Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist;
– ggf. Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung
– bei Geräten, die aus getrennten, jedoch zusammengehörigen Einheiten bestehen, eine Kennzeichnung auf jeder Einheit;
– Höchstlast in der Form Max …
– Mindestlast in der Form Min …
– Eichwert in der Form e = …
– Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer eindeutigen Identifikation
– ggf. andere erforderlichen Angaben wie Teilungswert, additive Tarahöchstlast, substraktive Tarahöchstlast, Teilungswert der Taraeinrichtung, Tragfähigkeit (sofern sie von Max abweicht), besondere Temperaturgrenzen, Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger
– die CE-Kennzeichung;
– Metrologiekennzeichnung: Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung.
– die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war;b) Waagen, die gemäß Buchstabe g verwendet werden sollen (siehe Anwendungsbereich)
– Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
– Höchstlast in Form von Max …
Diese Geräte dürfen nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie tragen.c) Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 18 (besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist)
Diese Waagen dürfen nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie haben.
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten. - Mitzuliefernde Unterlagen
– Betriebsanleitung
– Informationen
die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. - Weitergehende Informationen
Rahmenrichtlinie 2009/34/EG über gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie Mess- und Prüfverfahren
Merkblatt für Hersteller zum Inverkehrbringen von Messgeräten nach dem Eichgesetz - Harmonisierte Normen
Übersicht aller harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen - Benannte Stellen
Übersicht aller benannten Stellen zur Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen
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