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Mit Beschluss Nr. 1/2009 vom 21. Dezember 2009 wurde Anhang 1 des „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ um das Kapitel 17 (Aufzüge) erweitert sowie Kapitel 1 (Maschinen) geändert. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 147 vom 12.6.2010 veröffentlicht.
Die Änderung des Kapitels 1 waren notwendig geworden durch die Änderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die seit 29. Dezember 2009 angewendet werden müssen. Deshalb wurden die Änderungen des Kapitel 1 des Abkommens ebenfalls am 29. Dezember 2009 wirksam.
Mit der Erweiterung des Anhangs 1 um den Produktbereich „Aufzüge“ (Kapitel 17) ist eine weitere Produktgruppe für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz zugelassen. Die neuen Bestimmungen wurden mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses (21. Dezember 2009) wirksam.
Anmerkungen:
Mit einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Mutual Recognition Agreement“ MRA) werden die mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Prüfverfahren, Prüfzertifikate und Konformitätszeichen gegenseitig anerkannt. Zeitlich und finanziell aufwändige Doppelprüfungen entfallen somit. Das Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.
Welche Produktgruppen sind betroffen?
Der Anhang 1 wurde mehrfach erweitert und z. Zt. werden nachstehende Produktgruppen vom Abkommen erfasst:
- Maschinen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Spielzeug
- Medizinprodukte
- Gasgeräte und Heizkessel
- Druckgeräte
- Telekommunikationsendgeräte
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
- Baugeräte und Baumaschinen
- Meßgeräte und Fertigpackungen
- Kraftfahrzeuge
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Gute Laborpraxis
- Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
- Bauprodukte
- Aufzüge
Weiterführende Informationen:
Abkommen über die gegenseitigen Anerkennung mit der Schweiz
Beschluss vom 21. Dezember 2009
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