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Spielzeugrichtlinie: Grenzwerte für drei weitere chemische Stoffe

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Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Zur Verbesserung der Spielzeugsicherheit legt die Spielzeugrichtlinie für Spielzeug 3 weitere Schadstoffe die Grenzwerte fest.

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG garantiert Verbrauchern, dass in der EU verkauftes Spielzeug  die weltweit höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe. Die Grenzwerte chemischer Substanzen können durch ergänzende Bestimmungen durch die EU-Kommission festgelegt werden. Davon hat die EU-Kommission jetzt Gebrauch gemacht und hat die zulässigen Grenzwerte weiterer gefährlicher Stoffe durch die Veröffentlichung von 3 EU-Richtlinien festgelegt.

Grenzwert für Stoff:  Formamid
Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z. B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

Formamid (CAS-Nummer 75-12-7) wird unter anderem in der Kunststoff- und Polymerindustrie verwendet, vor allem als Lösungsmittel, Weichmacher oder in Verbindung mit einem Treibmittel zur Erzeugung von Schaum  Im Jahr 2010 stellten mehrere Mitgliedstaaten Formamid in einer Reihe von Spielzeugen aus Schaumstoff, z. B. in Puzzlematten, fest; dass Kinder dieses Formamid einatmen könnten, gab Anlass zu gesundheitlichen Bedenken.
In der Richtlinie 2009/48/EG ist derzeit kein Emissionsgrenzwert für Formamid festgelegt.
Die neuen Grenzwerte wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt verbindlich. Die neuen Bestimmungen sind ab 24. Mai 2017 anzuwenden.

Grenzwert für Stoff: Benzisothiazolinon
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (1,2-Benzisothiazolin-3-on, BIT, CAS-Nummer 2634-33-5) wird als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis verwendet, unter anderem in Hobby- und Fingerfarben, wie eine Marktstudie unter Einbeziehung von Wirtschaftsakteuren und ihren Fachverbänden, Verbraucherorganisationen und Allergiezentren sowie Internetrecherchen und Besuche in Geschäften gezeigt haben.
In der Richtlinie 2009/48/EG ist derzeit weder ein spezifischer Grenzwert für BIT noch ein allgemeiner Grenzwert für Allergene festgelegt.
Neue Grenzwerte wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt neu aufgenommen. Die neuen Bestimmungen sind ab 24. Mai 2017 anzuwenden.

Grenzwert für Stoff: 5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on (CMI) und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on (MI) im Verhältnis von 3:1 (CAS-Nummer 55965-84-9)
5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on (CMI) und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on (MI) im Verhältnis von 3:1 (CAS-Nummer 55965-84-9) sowie seine einzelnen Bestandteile CMI (CAS-Nummer 26172-55-4) und MI (CAS-Nummer 2682-20-4) werden als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis verwendet, unter anderem in Hobby-, Finger- und Fenster-/Glasfarben sowie Klebstoffen und Seifenblasen.

Das Gemisch aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Hautallergen eingestuft; einzeln sind CMI und MI nach dieser Verordnung nicht eingestuft. Neue Grenzwerte wurden durch die Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG jetzt neu aufgenommen.

In der Richtlinie 2009/48/EG sind derzeit weder spezifische Grenzwerte für CMI/MI im Verhältnis 3:1 und für CMI oder MI einzeln noch ein allgemeiner Grenzwert für Allergene festgelegt.
Die neuen Bestimmungen sind ab 24. November 2015 anzuwenden.


Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften über Spielzeug

Richtlinie 2015/2115/EU zur Änderung des Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich der Stoffe Formamid)
Richtlinie 2015/2116/EU zur Änderung des Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich des Stoffes Benzisothiazolinon)
Richtlinie 2015/2117/EU zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG (hinsichtlich der Stoffe Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon)


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