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Der neue Ansatz im Bereich Beleuchtung durch ein neue Ökodesign-Verordnung umfasst jetzt alle Leuchtmittel.
Ökodesign-Anforderungen wurden im Bereich Lampen seit 2009 in unterschiedlichen Verordnungen festgelegt und haben nicht zuletzt die ineffizienten Glühlampen vom Markt verschwinden lassen. In den weiteren Jahren kamen weitere Verordnungen im Bereich der Beleuchtung dazu, so dass das Regelwerk nicht immer einfach zu verstehen war. Nicht zuletzt auch neue Ziele im Hinblick auf die Energieeffizienz zu erreichen, hat die EU den Bereich Beleuchtung in einer neuen EU-Verordnung zusammengefasst.
Die neue Verordnung (EU) 2019/2020 ersetzt die nachstehenden Verordnungen:
ersetzte VO | Produkt | in Kraft seit | Abgelöst durch die neue VO zum |
---|---|---|---|
(EU) 244/2009 | Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. | 1. Sep. 2009 (1. Stufe) | 1. Sep. 2021* |
EU) 245/2009 | Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät (Energiesparlampen), Hochdruck- entladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten | 13. Apr. 2010 | 1. Sep. 2021* |
(EU) 1194/2012 | Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräte | 01. Sep. 2013 | 1. Sep. 2021* |
*) Für einige Anforderungen sind jedoch abweichende Termine festgelegt:
- Seit dem 25. Dezember 2019 entfallen die Verpflichtungen für Lieferanten und Händler zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten.
- Seit dem 25. Dezember 2019 gelten die Verpflichtungen aus der Ökodesign-Verordnung Art. 7
(Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus). - Ab dem 1. Mai 2021 sind die Informationen und Parameter des Produktdatenblatts in die Produktdatenbank (EPREL) einzugeben.
- Ab dem 1. September 2021 dürfen
– alle Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät (E14, E27) – sogenannte Energiesparlampe
– Hochvolt -Halogenlampen linear (R7s> 2700lm=ca. 140W
– Niedervolt-Halogenlampen mit Reflexktor/GU4, GU5,3 etc.
nicht mehr in Verkehr gebracht werden. - Ab dem 1. September 2023 dürfen
– lineare FL T8-Leuchtstoff-Lichtquelle mit der Länge 600, 1200, 1500 mm mit einer mind. Schwellen-Lichtausbeute von weniger als 120 lm/W
– Hochvolt Halogenlampen (G9)
– Niedervolt Halogenlampen (G4, GY6,35)
nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen:
- Halogen-Lichtquellen G4, GY6,35 oder G9 mit einer Leistung P≤60 W für höhere Temperaturen (z.B. für Öfen)
- Engstrahlende Lichtquellen (< 10 Grad)
- bestimmte Infrarot-Lichtquellen
- Lichtquellen für Signalgebung
- UV-Strahler (> 2mW/klm)
- Spezial-Anwendungen z. B. für Öfen (300 Grad Celsius)
Begriffe:
Bei den Begrifflichkeiten verzichtet man in der neuen Verordnung auf „Lampen“ und „Leuchten“ und verwendet stattdessen die Begriffe: Lichtquelle, separates Betriebsgerät und umgebendes Produkt.
Begriff | Definition | Anmerkung |
---|---|---|
Lichtquelle | ein elektrisch betriebenes Produkt, das durch die nachfolgenden Eigenschaften a) bis d) gekennzeichnet ist: a) Farbwertanteile x und y im Bereich 0,270<x<0,530 und 2,3172 x2+2,3653 x– 0,2199<y<–2,3172 x2 +2,3653 x–0,1595b) Lichtstrom <500 lm pro mm2 der projizierten lichtemittierenden Fläche gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung(c) Lichtstrom zwischen 60 und 82.000 lm(d) Farbwiedergabeindex (CRI) >0 | Zudem muss die Lichtquelle entweder eine der folgenden Technologien verwenden: Wärmestrahlung, Fluoreszenz, Hochdruckentladung, anorganische (LED) oder organische Leuchtdioden (OLED) – oder aber eine Kombination daraus zur Lichterzeugung nutzen und nach dem Verfahren des Anhangs IV der Verordnung als Lichtquelle zu identifzieren sein.Natriumdampf-Hochdruck-Lichtquellen gelten ebenfalls als Lichtquellen im Sinne der Verordnung, auch wenn sie die unter a) genannten Parameter nicht erfüllen. |
separates Betriebsgerät | ein Betriebsgerät, das nicht in einer Lichtquelle integriert ist und als separates Produkt oder als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht wird | |
umgebendes Produkt | ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. | Beispiele für umgebende Produkte sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräteoder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle |
Gemäß Artikel 4 (1) der neuen Verordnung müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte der Hersteller von Leuchten sicherstellen, dass Lichtquellen und separate Betriebsgeräte mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung der Leuchte ausgetauscht werden können, außer wenn die technische Dokumentation eine auf die Funktionalität der Leuchte beruhende technische Begründung enthält, warum ein Austausch der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nicht sinnvoll wäre.
Kennzeichnung:
Die Energieverbrauchs-Kennzeichnung von Lichtquellen ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015) mit Korrektur 1 (vom 11.02.2021) vorzunehmen.
Die Kennzeichnung von Leuchten entfällt.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/2020
Änderung 1 vom 11.02.2021 und Änderung 2 vom 26.2.2021
Rechtsvorschriften zu
b) Informationsschrift des ZVEI zu den Ökodesign-Anforderungen für die Beleuchtung
c) FAQ zur Verordnung (EU) 2019/2020 des Fachverbandes Licht
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