Umfassende Informationen über Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung und EU-Harmonisierungsvorschriften

Ökodesign: Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags vor

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG

Mit dem Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetz (EVPG) wird die Ökodesign-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Das am 25. November 2011 in Kraft getretene Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG ) setzt die neugefasste Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG  in deutsches Recht (verspätet, siehe Anmerkung unten) um. Die Richtlinie 2009/125/EG erweitert den Geltungsbereich der bisherigen Ökodesign-Richtlinie (2005/32/EG) von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte. Das sind Produkte, die selbst keine Energie benötigen, die aber den Verbrauch von Energie beeinflussen wie z. B. Fenster.

Mit dem Gesetz wird das bisherige Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) an die neue EU-Rechtslage angepasst. Der Gesetzestitel ändert sich entsprechend in „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“ (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG). Mit der Novelle werden außerdem einige Vorschriften des EBPG zu Marktüberwachung und Akkreditierung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Das EVPG  erlaubt nun – nach dem Vorbild des Produktsicherheitsrechts – die Überprüfung von Produkten auf ihre Übereinstimmung mit Ökodesign-Anforderungen entlang der gesamten Vermarktungskette bis hin zum Handel.

Das EVPG trifft im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Energieverbrauchsrelevante Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder – soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden – in Betrieb genommen werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss die CE-Kennzeichnung vorgenommen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsort der Produkte.
  • Die Durchführungsmaßnahmen sehen in der Regel vor, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.
  • Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.
  • Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) – einer nachgeordneten Behörde des BMWi – gemeldet, die die Meldungen an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.
  • Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein umfangreiches Informationsangebot der BAM unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

Bislang hat die Europäische Kommission Durchführungsmaßnahmen in Form unmittelbar wirksamer Verordnungen für zwölf Produktgruppen energiebetriebener Produkte verabschiedet, die ein abgestuftes Inkrafttreten von Produktanforderungen vorsehen (im Fokus: Energieeffizienz):

  • Leerlauf- und Schein-Aus-Verluste (Standby)
  • Einfache Fernsehdecoder
  • Beleuchtung im tertiären Sektor (Büro- und Straßenbeleuchtung)
  • Externe Netzteile (EPS)
  • nicht gerichtete Haushaltsbeleuchtung
  • Fernsehgeräte
  • Haushaltskühl und -gefriergeräte
  • Elektromotoren
  • Heizungspumpen
  • Geschirrspüler
  • Waschmaschinen
  • Ventilatoren

Für nachstehende Produkte sind Durchführungsmaßnahmen durch die EU-Kommission geplant

  • Warmwasserbereiter
  • Heizkessel
  • Kleinfeuerungsanlagen
  • Wasserpumpen
  • Gerichtete Haushaltsbeleuchtung
  • PCs und Computermonitore
  • Bildgebende Geräte (Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte)
  • Komplexe Fernsehdecoder
  • Staubsauger
  • Wäschetrockner
  • Klima- und Lüftungsgeräte im Haushalt
  • Gewerbliche Kühlgeräte

Für nachstehende Produkte sind Durchführungsmaßnahmen durch die EU-Kommission geplant


Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften: Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG


Getagged als:

Kategorisiert als:Aktuell, News

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Anmeldestatus

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner