Letzte Aktualisierung dieses Beitrags am 26. Februar 2021
Auf energieverbrauchsrelevante Produkte wie Schweißgeräte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen. Die Verringerungen des Energieverbrauchs werden durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht, die zu einer Verringerung des Energieverbrauchs sowohl bei Betrieb als auch im Leerlaufmodus dieser Geräte führen. Auch die Resourceeffizienz betreffende Merkmale sollen den Zielen der Kreislaufwirtschaft entsprechen
- Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte wie
a) Metall-Lichtbogenhandschweißen,
b) Metall-Schutzgasschweißen,
c) SchweißenmitselbstschützenderFülldrahtelektrode;
d) Fülldrahtelektrodenschweißen,
e) Metall-Aktivgasschweißen und Metall-Inertgasschweißen,
f) Wolfram-Inertgasschweißen,
g) Plasma-Lichtbogenschneiden.
Nicht in diese Verordnung fallen Schweißgeräte für das
a) Unterpulverschweißen,
b) Lichtbogenschweißen mit begrenzter Einschaltdauer,
c) Widerstandsschweißen,
d) Bolzenschweißen. - Durchführungsmaßnahme
Verordnung (EU) 2019/1784
Berichtigung 1; Berichtigung 2 vom 11.02.2021) - Anzuwenden ab 01. Januar 2021
- Umsetzung in nationales Recht
Die Ökodesign-Richtlinie (Rahmenrichtlinie) 2009/125/EG wurde durch das Energiebetriebene Produktegesetz (EBPG) umgesetzt.
Die o. g. Durchführungsmaßnahme tritt als EU-Verordnung unmittelbar in Kraft. - Primärer Umweltaspekt
Der Energieverbrauch während der Nutzungsphase und im Leerlaufmodus - Konformitätsbewertungsverfahren
Anhang IV der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG: internes Entwurfskontrollsystem oder
Anhang V der Rahmenrichtlinie 2009/125/EG: Managementsystem z. B. nach harm. Normen oder EMAS - Kennzeichnung
– CE-Kennzeichung (auf dem Produkt)
– Herstellungsjahr
Anmerkung:
Angewandte harmonisierte Normen können weitere Anforderungen zur Kennzeichnung enthalten. - Mitzuliefernde Unterlagen
– EU-Konformitätserklärung
– Produktinformationen in allen zugehörigen Produktunterlagen sowie auf frei zugänglichen Internetseiten des Herstellers - Harmonisierte Normen
noch keine veröffentlicht - Beteiligte Drittstellen (zugelassen Stellen) zur Konformitätsbewertung
Nicht vorgesehen. - Anwendung der Ökodesign-Anforderungen:
1. Stufe ab 01. Januar 2021:
– Der Hersteller muss die Verfügbarkeit von bestimmten Ersatzteilen mind. 10 Jahre sicherstellen
– Informationsanforderungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure
– Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
2. Stufe ab 01. Januar 2023:
– Energieeffizienzanforderungen: max. Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand von 50W und Mindestenergieeffizienz der Stromquelle nach Anhang II Tabelle 1 dieser Verordnung
Weiterführende Informationen
– Broschüre (UBA) Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
– Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
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