Letzte Aktualisierung dieses Beitrags am 11. Februar 2014
Finnische Behörden hatten aufgrund Sicherheitsmängel an einen Holzspalter eines finnischen Herstellers das Inverkehrbringen des Holzspalters untersagt und für bereits Inverkehr gebrachte Holzspalter entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Maßnahme der finnischen Behörden erfolgte nach der Untersuchung eines schweren Unfalls, bei dem die Griffe der Zweihandschaltung zum Ingangsetzen der Maschine verbunden waren. Die finnischen Behörden waren der Ansicht, dass die Zweihandschaltung, mit der die Maschine ausgerüstet war, nicht so konstruiert war, dass eine einfache Manipulation oder die Bedienung mit nur einer Hand oder anderen Teilen des Körpers ausgeschlossen war.
Die finnischen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung der Maschine mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (unter Bezugnahme auf die Normen
EN 609-1 — Land- und Forstmaschinen — Sicherheit von Holzspaltmaschinen — Teil 1: Keilspaltmaschinen und
EN 574 — Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte — Gestaltungsleitsätze):
- 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit;
- 1.2.2 Stellteile;
- 1.2.3 Ingangsetzen;
- 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile;
- 1.4.3 Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen.
In einem veröffentlichten Entschluss der EU-Kommission vom 9.10.2013 stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme der finnischen Behörden zur Untersagung des Inverkehrbringens des Holzspalters sowie zur Rücknahme dieser Maschinen vom Mark gerechtfertigt ist.
Weiterführende Informationen:
Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2013
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